einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Ta-
rife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die ehacht- Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 10. Januar 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5650.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Januar 1863., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vomechte für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen im
Kreise Naugard, Regierungsbezirk Stettin, 1) von Gollnow nach Massow
und weiter bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Stargard, 2) von
Naugard nach Daber und weiter bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf
Freienwalde.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen
im Kreise Naugard, Regierungsbezirk Stettin, 1) von Gollnow nach Massow
und weiter bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Stargard, 2) von Nau-
gard nach Daber und weiter bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Freien-
walde genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Naugard das Expro-
priationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Be-
zug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staaks-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er-
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Seraßen
zur Amwendung kommen. D
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