Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 62 — 
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen uͤber die Befreiungen, sowie 
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusaͤtzlichen Vorschriften, wie diese Be- 
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 19. Januar 1863. „ 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. o. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5653.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Januar 1863., betreffend die Genehmigung des 
von dem 24. Generallandtage der Ostpreutisschen Landschaft gefaßten 
Beschlusses wegen Ergänzung des §. 13. der Zusätze zum Revidirten Ost- 
preußischen Landschafts-Reglement (Gesetz-Samml. für 1859. S. 90.). 
A#- Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 9. Januar d. J., dessen Anlagen 
hierbei zurückerfolgen, ertheile IJch dem von dem 24. Generallandtage der Ost- 
preußischen Landschaft gefaßten, also lautenden Beschlusse: 
„Die Bewilligung von Pfandbriefsdarlehnen an Stelle alter Pfand- 
briefe kann auch vor Einziehung der alten Pfandbriefe aus dem Ver- 
kehr erfolgen, sobald zum Eintausch der alten Pfandbriefe Ersatzpfand- 
briefe in gleichem Betrage zur Kasse eingezahlt sind. Es ist dann auf 
Grund eines von der General-Landschaftsdirektion auszustellenden 
Attestes über diese Einzahlung im Hypothekenbuche vorläaufig protesta- 
tivisch die Bewilligung des neuen Pfandbriefsdarlehns an Stelle der 
alten Pfandbriefe Kolonne Cessionen zu vermerken und auf Grund 
dieser Eintragung im Hypothekenbuche die vorschriftsmaßige Beglau- 
bigung der neuen Pfandbriefe durch das Gericht zu bewirken. Die 
definitive Umschreibung der alten Pfandbriefe in das neue Darlehn 
erfolgt dann nach Herbeischaffung der alten Pandbriefe, die nach 
Z Maaßgabe der bestehenden Vorschriften zu betreiben bleibt.“ 
hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 19. Januar 1863. Z„ 
Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. 
An die Minister der Justiz und des Innern. 
  
(Nr. 5654.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.