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Auslieferung derselben, zu den festgesetzten Terminen aus der Stadt-
Hauptkasse gezahlt.
10) Die rückständigen Zinsen verjähren, wenn sie nicht in den nchsten vier
Kalenderfahren nach der Fälligkeit bei der Stadt-Hauptkasse abgehoben
werden.
17) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
scheine finden die §#. 1 — 13. des Gesetzes vom 16. Juni 1819., sowie
die erlassenen oder noch zu erlassenden ergänzenden Bestimmungen dazu,
jedoch mit folgenden Maaßgaben statt:
a) Die im FS. 1. vorgeschriebene Anzeige wird dem Magistrat in Tilsit
emacht. Diesem werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse
eigelegt, welche nach der angeführren Verordnung dem Schatz-
Ministerium zukommen; gegen seine Verfügungen findet der Rekurs
an die Königliche Regierung zu Gumbinnen statt.
b) Das im F§. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen
Kreisgericht in Tilsit.
c) Die dort in den &§. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekannt-
machungen sollen durch die oben unter Nr. b. angeführten Blätter
geschehen.
d) In Stelle der im §F. 7. erwahnten sechs Zinszahlungs-Termine
sollen acht, und anstatt des im §. 8. erwähnten achten Zinszah=
lungs-Termins soll der zehnte abgewarret werden.
18) Das gesammte Vermögen der Stadtgemeinde Tilsit haftet den Glau-
bigern für diese Schuld.
Tilsit, den .. ten 18..
Der Magistrat.
Stadt-Hauptkasse. Eingetragen in die Kassenkontrole Fol
Hierzu sind zehn Zinsscheine „W 1. bis 10.
auggereicht.
Schema B.