Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Außerdem gewährt die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft als Ent- 
elt an die Prin, Wildelm Eisenbahngesellschaft die baare Summe von 520,000 
halern, fünfhundert und zwanzig Tausend Thalern. Dieses Kapital wird 
vom ersten Januar 1863. ab mit vier Prozent verzinst, auch der Prinz-Wilhelm 
Eisenbahngesellschaft von da ab, Behufs Gewährung der im Falle ihrer Liqui- 
gii auf ihre Stammaktien kommenden Abfindungen, jederzeit zur Verfügung 
stehen. 
Das in #W#. 2. J. stipulirte Entgelt wird zu ##x für das übertragene 
Mobiliar-, zu &# für das übertragene Immobiliarvermögen der Prinz-Wilhelm 
Eisenbahngesellschaft gewährt. 
F. 4. 
Nach den in F. 3. von der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft 
übernommenen Leistungen und Verpflichtungen berechnet sich bei Liquidation der 
Prinz-Wilhelm Bahngesellschaft die auf jede Aktie derselben fallende baare Ab- 
findung auf, vom 1. Vanua. 1863. ab mit vier Prozent verzinsliche 40 Rthlr., 
vierzig Thaler. An Stelle dieser zu erwartenden Baarabfindung offerirt die 
Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft allen Aktionairen der Prinz-Wilhelm 
Eisenbahngesellschaft, welche sich dazu bereit zeigen werden, vom 1. Januar 
1863. ab, einen Akkienaustausch in der Weise, daß für je 5, fünf, Prin 
Wilhelm Stammaktien je 3, drei, Bergisch-Märkische Stammaktien Littr. A. 
und diesem Verhältnisse entsprechend, für einzelne Prinz-Wilhelm Stammaktien 
Bons auf 3, er Bergisch-Märkische Stammaktien Littr. A. gegeben werden. 
Diese Bons sollen, soweit sie in einer in volle Aktien aufgehenden Anzahl prä- 
sentirt werden, gleichfalls gegen einc enrsprechende Anzahl Bergisch- aͤrkische 
Aktien nebst Dividendenscheinen umgetauscht werden. Fuͤr einzelne Bons, so- 
wie für die beim Umtausche der Bons gegen Aktien überschießenden Fünftel- 
Antheile, wird den Inhabern auf Verlangen eine baare Vergütung gewährt, 
deren Höhe dem jcderzeiigen billigen Ermessen der Verwaltung der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahngesellschaft überlassen bleibt, jedoch niemals für jeden 
Fünftel-Antheil werier als 13 Rthlr. 10 Sgr., dreizehn Thaler zehn Silber- 
roschen, betragen soll. Beispielsweise kann also für zwei Bons (7 Bergisch- 
a4rkische Aktie) eine Bergisch-Märkische Aktie, und die Zahlung von mindestens 
13 Rehlr. 10 Sgr. verlange werden. Im Uebrigen gewähren jene Bons ge- 
genüber der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft keinerlei Rechte, insbeson- 
dere keinen Anspruch auf Dividende. 
Die zu diesem Zwecke neu zu emittirenden stempelfreien Stammaktien 
Littr. A. der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft erhalten mit den bisher 
nach dem Statute vom 12. Juli 1844. und dessen Nachtragen emittirten Pri- 
vat-Stammaktien Littr. A. völlig gleiche Rechte und werden ihnen Oividenden-. 
scheine vom 1. Januar 1863. ab beigefügt. Für jede solchergestalt arsgerache 
Aktie
	        
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