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Außerdem gewährt die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft als Ent-
elt an die Prin, Wildelm Eisenbahngesellschaft die baare Summe von 520,000
halern, fünfhundert und zwanzig Tausend Thalern. Dieses Kapital wird
vom ersten Januar 1863. ab mit vier Prozent verzinst, auch der Prinz-Wilhelm
Eisenbahngesellschaft von da ab, Behufs Gewährung der im Falle ihrer Liqui-
gii auf ihre Stammaktien kommenden Abfindungen, jederzeit zur Verfügung
stehen.
Das in #W#. 2. J. stipulirte Entgelt wird zu ##x für das übertragene
Mobiliar-, zu für das übertragene Immobiliarvermögen der Prinz-Wilhelm
Eisenbahngesellschaft gewährt.
F. 4.
Nach den in F. 3. von der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft
übernommenen Leistungen und Verpflichtungen berechnet sich bei Liquidation der
Prinz-Wilhelm Bahngesellschaft die auf jede Aktie derselben fallende baare Ab-
findung auf, vom 1. Vanua. 1863. ab mit vier Prozent verzinsliche 40 Rthlr.,
vierzig Thaler. An Stelle dieser zu erwartenden Baarabfindung offerirt die
Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft allen Aktionairen der Prinz-Wilhelm
Eisenbahngesellschaft, welche sich dazu bereit zeigen werden, vom 1. Januar
1863. ab, einen Akkienaustausch in der Weise, daß für je 5, fünf, Prin
Wilhelm Stammaktien je 3, drei, Bergisch-Märkische Stammaktien Littr. A.
und diesem Verhältnisse entsprechend, für einzelne Prinz-Wilhelm Stammaktien
Bons auf 3, er Bergisch-Märkische Stammaktien Littr. A. gegeben werden.
Diese Bons sollen, soweit sie in einer in volle Aktien aufgehenden Anzahl prä-
sentirt werden, gleichfalls gegen einc enrsprechende Anzahl Bergisch- aͤrkische
Aktien nebst Dividendenscheinen umgetauscht werden. Fuͤr einzelne Bons, so-
wie für die beim Umtausche der Bons gegen Aktien überschießenden Fünftel-
Antheile, wird den Inhabern auf Verlangen eine baare Vergütung gewährt,
deren Höhe dem jcderzeiigen billigen Ermessen der Verwaltung der Bergisch-
Märkischen Eisenbahngesellschaft überlassen bleibt, jedoch niemals für jeden
Fünftel-Antheil werier als 13 Rthlr. 10 Sgr., dreizehn Thaler zehn Silber-
roschen, betragen soll. Beispielsweise kann also für zwei Bons (7 Bergisch-
a4rkische Aktie) eine Bergisch-Märkische Aktie, und die Zahlung von mindestens
13 Rehlr. 10 Sgr. verlange werden. Im Uebrigen gewähren jene Bons ge-
genüber der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft keinerlei Rechte, insbeson-
dere keinen Anspruch auf Dividende.
Die zu diesem Zwecke neu zu emittirenden stempelfreien Stammaktien
Littr. A. der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft erhalten mit den bisher
nach dem Statute vom 12. Juli 1844. und dessen Nachtragen emittirten Pri-
vat-Stammaktien Littr. A. völlig gleiche Rechte und werden ihnen Oividenden-.
scheine vom 1. Januar 1863. ab beigefügt. Für jede solchergestalt arsgerache
Aktie