Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 2. 
Die Koͤnigliche Verwaltung der Bergisch-Maͤrkischen Eisenbahn wird er- 
maͤchtigt, fuͤr jenen Umtausch eine praͤklusivische Endfrist und bezuͤglich des An- 
theils an der Dividende die speziellen Modalitäten des Umtauschgeschäfts für 
die einzelnen zum Umtausch gelangenden Aktien festzusetzen. 
g. 3. 
Bis sämmtliche Aktien Liltr. B zur Umwechselung gelangt sind, übt die 
Abtheilung der Bergisch-Maärkischen Aktionaire Litlr. A., den noch nicht um- 
ewechselten Aktien Littr. B. gegenüber, die im Dortmund-Soesler Statut- 
achtrage festgesetzten Rechte der von ihr eingelbsten Aktien Littr. B. aus. 
g. 4. 
Auch nach Umwechselung saͤmmtlicher Stammaktien Liltr, B. behaͤlt es 
bei dem F. 2. des Dortmund-Soester Statut-Nachtrages, sowie bei der durch 
§. 20. desselben eingeführten Vermehrung der Mitglieder der Deputation um 
wei Miglieder und zwei Stellvertreter mit der Maaßgabe sein Bewenden, 
aß dieselben nunmehr durch die Stammakrionaire ohne Unterschied gewählt 
werden sollen. 
Außerdem wird die Deputation um noch zwei Mitglieder und zwei Stell- 
vertreter vermehrk, welche aus solchen Orten zu wählen sind, welche von der 
von Witten resp. Dortmund nach Duisburg und Oberhausen führenden Bahn- 
strecke berührt werden. 
K. 5. 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft vermehrt zum Zwecke des 
im §. 1. näher bezeichneten Umtausches, sowie der Aktienauswechselung, welche 
im §&. 4. des mit der Prinz-Wilhelm Eisenbahngesellschaft am 6. Dezember 
1862. abgeschlossenen Vertrages vorgesehen ist, und zur Verbesserung der bau- 
lichen Anlagen des Unternehmens ihr Stammakklien-Kapical Littr. A. um die 
Summe von 1,287,000 Thalern, Einer Million zweihundert sieben und achtzig 
Tausend Thalern, durch Ausgabe von 12,870 stempelfreien Bergisch-Märki- 
schen Stammaktien Li#l##r. A., welche mit den bisher emictirten Privat-Stamm- 
aktien Littr. A. gleiche Rechte genießen sollen, und mit diesen zusammen ein 
Stammaktien-Kapital von 13 Millionen Thalern repräsentiren. 
  
(JNr. 5663—5665.) (Nr. 5664.)
	        
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