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Die Provinzialdirektionen muͤssen bei diesen Gebaͤuden darauf halten, daß
solche mindestens zum halben zulässigen Versicherungswerthe (F. 12.) versichert,
und dieser Versicherungsbetrag nicht ohne Genehutgung der Generaldirektion
Hrrabelete werde. Ausgenommen von dieser Versicherungsverpflichtung sind
die Gebude der zum Westpreußischen landschaftlichen Verbandr 9.Mrigen
Gutbesitzer der Provinz Posen, so lange dieselben nach dem Reglement der für
diese Provinz bestehenden Feuersozietät verpflichtet sind, der letzteren beizutreten.
C. 9.
Gebäude, welche bei der landschaftlichen Sozietät versichert sind, dürfen
bei keiner anderen Gesellschaft versichert werden, selbst wenn sie bei der land-
schaftlichen Sizieen nicht zum vollen zulässigen Werth versichert sind. Auch
därfen von Gebduden, welche auf Einem Gehäfte gelegen sind, nicht die einen
bei der landschaftlichen und die anderen bei einer anderen Sozietät gleichzeitig
versichert werden, wenn sie demselben Besitzer gehören. Ausgenommen hiervon
sind nur die durch §. 10. ausgeschlossenen Gebäude.
K. 10.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind alle Gebäude, deren Bewoh-
nung oder Benutzung wegen Baufälligkeit polizeilich untersagt ist, oder deren
Werth durch Alter oder Verfall bis auf den achten Theil des Neubauwerthes
herabgesunken ist, endlich auch alle Gebaude, deren ermittelter Versicherungs-
werth G. 12.) den Betrag von 10 Rchlrn. nicht erreicht.
Ferner sind ausgeschlossen:
1) Pulvermagazine und Pulvermühlen,
2) Stückgießereien,
3) Schwefelraffinerien,
4) Theater,
5) Anstalten zur Fabrikation von Terpemin, Firniß, Holzscure, Blausqure,
Soda, Salpeter, Salmiak und überhaupt chemische Fabriken, Zucker-
raffinerien und Zuckersiedereien,
6) alle im F. 16. sub 5. a., b. genannten Gebäude mit weicher Be-
dachung.
K. 11.
Jedes Gebäude, welches bei der landschafclichen Feuersozietäh versichert
werden soll, muß vorher von einem dazu vereideten Maurermeister und Zimmer-
meister, oder durch einen Königlichen Baubeamten abgeschätzt werden.
g. 12.
Der ermittelte Werth bildet den hoͤchsten zulaͤssigen Versicherungswerth.
Ist derselbe jedoch nicht mit 10 theilbar, so muß er auf den mit 10 theilbaren
naͤchst niedrigen Betrag reduzirt werden.
G. 32064.) 12 g. 13.