Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 90 — 
Angaben zu prüfen, nöthigenfalls zu berichtigen und zum Beweis der vorgenom- 
menen Prüfung zu unterschreiben. 
g. 22. 
Auch ist das Kataster mit der durch das Gesetz vom 8. Mai 1837. 
G. 14.) und die Allerhöchste Kabinetsorder vom 30. Mai 1841. vorgeschriebenen 
polizeilichen Unbedenklichkeies-Erklärung zu versehen; wenn dieselbe nicht mit 
dem Versicherungsantrage eingereicht wird, so ist sie durch die Provinzialdirektion 
einzuholen. 
g. 23. 
Mit dem Tagesbeginn des nächstfolgenden 1. Januar oder, auf ausdrück- 
lichen Antrag des Beitretenden, mit dem Beginn des nachsten Tages nach dem 
Eingange solcher vollständigen Kataster bei der betreffenden Provinzialdirektion 
tritt die Versicherung in Kraft, wenn dieselbe nicht von der letzteren durch ein 
rekommandirt abzusendendes Schreiben zurückgewiesen wird. Jedoch bleiben die- 
jenigen Veränderungen vorbehalten, welche von der Generaldirektion bei der 
Fellehung des Katasters gemacht werden. Diese Festsetzung gilt auch als 
orm bei der Entschädigung eines etwa inzwischen eingetretenen Brandes. 
K. 24. 
Erhöhungen und Erniedrigungen der bestehenden Versicherungen werden 
ebenso beantragt und geschlossen, wie neue Versicherungen. Für erstere bedarf 
es, falls nicht von Anfang der hoöchste zuldssige Werth genommen ist, in der 
Regel keiner Erneuerung der Taren, wenn solche nicht älter als zehn Jahre sind; 
dock steht es bei jedem Fall der Provinzialdirektion zu, dergieichen zu verlangen. 
Erniedrigungen stehen in dem Belieben des Versicherers, wenn nicht Hypotheken- 
verhältnisse G. 8.) denselben entgegentreten. 
K. 25. 
Sonst dauern Versicherungen so lange fort, bis dieselben durch Ausschluß 
der Versicherer aus der Sozietäk (F. 26.) aufgehoben oder freiwillig gekündigt 
werden, oder das Gebäude vernichtet wird (C. 32.), oder eine solche Verände- 
ung erleidet, durch welche es nach h. 10. von der Versicherung ausgeschlossen 
wird. 
g. 26. 
Die Sozietät hat das Recht, einzelne Mitglieder auszuschließen, wenn 
für diese Maaßregel einer der nachstehenden Gründe vorhanden ist: 
#a) ein allgemeiner schlechter Ruf, der durch schlechten Lebenswandel, 
½ Wirthschaftsführung oder übermäßige Verschuldung herbei- 
geführt ist, 
b) absichtliches oder fahrlässiges Werfallenlassen der Gebäude, 
P) grobe Fahrlässigkeit bei Handhabung von Feuer und Licht, 
ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.