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Angaben zu prüfen, nöthigenfalls zu berichtigen und zum Beweis der vorgenom-
menen Prüfung zu unterschreiben.
g. 22.
Auch ist das Kataster mit der durch das Gesetz vom 8. Mai 1837.
G. 14.) und die Allerhöchste Kabinetsorder vom 30. Mai 1841. vorgeschriebenen
polizeilichen Unbedenklichkeies-Erklärung zu versehen; wenn dieselbe nicht mit
dem Versicherungsantrage eingereicht wird, so ist sie durch die Provinzialdirektion
einzuholen.
g. 23.
Mit dem Tagesbeginn des nächstfolgenden 1. Januar oder, auf ausdrück-
lichen Antrag des Beitretenden, mit dem Beginn des nachsten Tages nach dem
Eingange solcher vollständigen Kataster bei der betreffenden Provinzialdirektion
tritt die Versicherung in Kraft, wenn dieselbe nicht von der letzteren durch ein
rekommandirt abzusendendes Schreiben zurückgewiesen wird. Jedoch bleiben die-
jenigen Veränderungen vorbehalten, welche von der Generaldirektion bei der
Fellehung des Katasters gemacht werden. Diese Festsetzung gilt auch als
orm bei der Entschädigung eines etwa inzwischen eingetretenen Brandes.
K. 24.
Erhöhungen und Erniedrigungen der bestehenden Versicherungen werden
ebenso beantragt und geschlossen, wie neue Versicherungen. Für erstere bedarf
es, falls nicht von Anfang der hoöchste zuldssige Werth genommen ist, in der
Regel keiner Erneuerung der Taren, wenn solche nicht älter als zehn Jahre sind;
dock steht es bei jedem Fall der Provinzialdirektion zu, dergieichen zu verlangen.
Erniedrigungen stehen in dem Belieben des Versicherers, wenn nicht Hypotheken-
verhältnisse G. 8.) denselben entgegentreten.
K. 25.
Sonst dauern Versicherungen so lange fort, bis dieselben durch Ausschluß
der Versicherer aus der Sozietäk (F. 26.) aufgehoben oder freiwillig gekündigt
werden, oder das Gebäude vernichtet wird (C. 32.), oder eine solche Verände-
ung erleidet, durch welche es nach h. 10. von der Versicherung ausgeschlossen
wird.
g. 26.
Die Sozietät hat das Recht, einzelne Mitglieder auszuschließen, wenn
für diese Maaßregel einer der nachstehenden Gründe vorhanden ist:
#a) ein allgemeiner schlechter Ruf, der durch schlechten Lebenswandel,
½ Wirthschaftsführung oder übermäßige Verschuldung herbei-
geführt ist,
b) absichtliches oder fahrlässiges Werfallenlassen der Gebäude,
P) grobe Fahrlässigkeit bei Handhabung von Feuer und Licht,
ver-