Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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d) versuchte oder ausgeführte übermäßige Versicherung des Mobiliars, 
e) parte Behandlung der Untergebenen und dadurch erregter Haß der- 
selben, 
1 wenn ein Mitglied die Beitrdge nicht zahlt, und die Mobiliar-Exekution 
fruchtlos geblieben ist. 
Die Ausschlietung geschieht durch die Generaldirektion unter Zuziehung 
zweier bei ihr versicherter landschaftlicher Beamen auf den Atrag der betref- 
fenden Provinzialdrektion, nach vorheriger Verne# mung des Beschuldigten, event. 
nach Feststellung der der Beschuldigung zum Grunde liegenden Thatsachen. 
Hierbei steht den zuzuziehenden Lan schaftsbeamten ein volles Votum, dem 
Generalsyndikus kein Vonm zu. 
KS. 27. 
Der Beschluß der Ausschlietzung ist dem Versicherten sofort durch ein 
rekommandirtes Schreiben anzuzeigen, und tritt mit der Aushändigung desselben 
in Wirksamkeit. 
g. 28. 
Gegen diesen Beschluß steht dem Betroffenen der Rekurs an den Engeren 
Ausschuß zu. Wird die Ausschließung von demselben nicht anerkannt, so hat 
sie sowohl hinsichtlich der in der Zwischenzeit zu entrichtenden Beiträge als in 
Betreff eines etwa vorgefallenen Brandschadens keine Wirkung. 
K. 29. 
Sobald die Generaldirektion findet, daß der Grund der Ausschließun 
nicht mehr vorhanden ist, hat sie dies dem Ausgeschlossenen anzuzeigen, der siach 
alsdann von Neuem versichern kann. 
K. 30. 
Erniedrigungen oder Kündigungen laufender Versicherungen stehen den 
Versicherten nur am Jahresschluß zu, und müssen, wenn sie mit demselben 
in Wirksamkeit treten sollen, spälestens am 30. Dezember angezeigt werden. 
Geschieht diese Anmeldung spater, so bleibt die bisherige Versicherung noch Ein 
Jahr bestehen. 
C. 31. 
st die Erniedrigung der Versicherungssumme wegen Verminderung des 
wirklichen Werthes des Gebaudes unter den versicherten Werth beantragt, oder 
ist durch eine Untersuchung der Provinzialdirektion festgestellt, daß eine solche 
Werthsverminderung eingetreten sei, so kann bei einem hiernächst folgenden 
Brande der Versicherte nur auf Zahlung einer dem wahren Werthe des Ge- 
baudes gleichkommenden Versicherungssumme Anspruch machen, wenn auch die 
Versicherungssumme noch nicht herabgesetzt ist. In Rücksicht auf die Beiträge 
tritt eine Ermäßigung jedoch erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres ein. 
Nr. 1666.) 5. 32
	        
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