Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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KF. 32. 
Wenn ein bei der Landschaftssozietät versichertes Gebäude abbrennt, ein- 
stürzt oder abgetragen wird, und ein neues Gebäude nicht an seine Stelle tritt, 
oder das an die Stelle tretende Gebadude eine andere Bestimmung erhält, oder 
auf einem anderen Gehöfte zu stehen kommt, so erlischt die Versicherung mit 
dem Ablaufe des Monats Dezember desjenigen Jahres, in welchem der Brand, 
der Einsturz oder die Abtragung stattfand, jedoch muß die Anzeige des Ereig- 
nisses und der Antrag auf Löschung des Gebäudes spätestens am 15. Januar 
des neuen Jahres gemacht werden. Geht der Antrag später ein, so bleibt die 
beragspflichigen, nicht aber die Versicherung, noch bis zum 31. Dezember 
estehen. 
F. 33. 
Wird dagegen anstatt eines versichert gewesenen abgebrannten, eingestürz- 
ten oder abgetragenen Gebäudes ein anderes mit derselben Bestimmung und auf 
demselben Gehöfte wieder erbaut, so tritt dieses, mit Vorbehalt der später 1t 
nehmenden neuen Versicherung, in die Versicherung ein. Wenn dieses Gebäude 
daher vor seiner anderweiten Versicherung abbrennt, so wird dafür, soweit sein 
Bauwerth den des früheren Gebäudes erreicht oder übersteigt, der frühere Ver- 
sicherungsbetrag vergütet. 
g. 34. 
Auch wenn die zum Wiederaufbau eines solchen Gebaudes angeschafften, 
auf der Baustelle selbst oder auf einem Bauplatze an demselben Orte oder in 
dessen unmittelbarer Nähe befindlichen Materialien verbrennen, wird der erweis- 
liche Werth derselben, insoweit er den früheren Versicherungsbetrag nicht über- 
steigt, dem WVersicherten erstattet. 
K. 35. 
Ist der Bau des neuen Gebäudes nicht auf demselben Gehöfte, wo das 
frühere Gebäude stand, ausgeführt oder unternommen worden, die Wahl einer 
anderen Baustelle aber nicht aus eigenem Antriebe des Betheiligten, sondern in 
Folge polizeilicher Anordnung erfolgt, so wird ebenso verfahren, als wenn der 
frühere Bauplatz beibehalten wäre. 
. 36. 
Mit dem freiwilligen oder gezwungenen Ausscheiden aus der Sozietät 
verliert der Ausscheidende jeden Anspruch an die Kassenbestände und Fonds der- 
selben. 
g. 37. 
Werden in dem baulichen Zustande oder in der Bestimmung eines ver- 
sicherten Gebaudes Veränderungen vorgenommen, welche dessen Versetzung in 
eine niedrigere Klasse oder eine Ermaßigung der Versicherungssumme nothwen- 
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