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KF. 32.
Wenn ein bei der Landschaftssozietät versichertes Gebäude abbrennt, ein-
stürzt oder abgetragen wird, und ein neues Gebäude nicht an seine Stelle tritt,
oder das an die Stelle tretende Gebadude eine andere Bestimmung erhält, oder
auf einem anderen Gehöfte zu stehen kommt, so erlischt die Versicherung mit
dem Ablaufe des Monats Dezember desjenigen Jahres, in welchem der Brand,
der Einsturz oder die Abtragung stattfand, jedoch muß die Anzeige des Ereig-
nisses und der Antrag auf Löschung des Gebäudes spätestens am 15. Januar
des neuen Jahres gemacht werden. Geht der Antrag später ein, so bleibt die
beragspflichigen, nicht aber die Versicherung, noch bis zum 31. Dezember
estehen.
F. 33.
Wird dagegen anstatt eines versichert gewesenen abgebrannten, eingestürz-
ten oder abgetragenen Gebäudes ein anderes mit derselben Bestimmung und auf
demselben Gehöfte wieder erbaut, so tritt dieses, mit Vorbehalt der später 1t
nehmenden neuen Versicherung, in die Versicherung ein. Wenn dieses Gebäude
daher vor seiner anderweiten Versicherung abbrennt, so wird dafür, soweit sein
Bauwerth den des früheren Gebäudes erreicht oder übersteigt, der frühere Ver-
sicherungsbetrag vergütet.
g. 34.
Auch wenn die zum Wiederaufbau eines solchen Gebaudes angeschafften,
auf der Baustelle selbst oder auf einem Bauplatze an demselben Orte oder in
dessen unmittelbarer Nähe befindlichen Materialien verbrennen, wird der erweis-
liche Werth derselben, insoweit er den früheren Versicherungsbetrag nicht über-
steigt, dem WVersicherten erstattet.
K. 35.
Ist der Bau des neuen Gebäudes nicht auf demselben Gehöfte, wo das
frühere Gebäude stand, ausgeführt oder unternommen worden, die Wahl einer
anderen Baustelle aber nicht aus eigenem Antriebe des Betheiligten, sondern in
Folge polizeilicher Anordnung erfolgt, so wird ebenso verfahren, als wenn der
frühere Bauplatz beibehalten wäre.
. 36.
Mit dem freiwilligen oder gezwungenen Ausscheiden aus der Sozietät
verliert der Ausscheidende jeden Anspruch an die Kassenbestände und Fonds der-
selben.
g. 37.
Werden in dem baulichen Zustande oder in der Bestimmung eines ver-
sicherten Gebaudes Veränderungen vorgenommen, welche dessen Versetzung in
eine niedrigere Klasse oder eine Ermaßigung der Versicherungssumme nothwen-
dig