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Jedoch dürfen während der Zeit eines Krieges, d. h. von der Zeit der
ergangenen Kriegserklärung oder von der Zeit, daß die Truppen in das Feld
gerückt sind, bis zur erfolgten Bekanntmachung des Friedensschlusses, oder
während eines ausgesprochenen Belagerungszustandes, weder Erhöhungen schon
bestehender Versicherungen, noch neue Versicherungen angenommen werden,
wenn rt nicht neu erbaute oder hergestellte Gebaude auf bereits versicher-
ten Gehöften betreffen. Auch dürfen während dieser Zeit versicherte Ge-
bäude, wenn deren veränderte Bauart oder Bestimmung es zuläßt, aus einer
Klasse in die andere versetzt werden.
g. 44.
Sobald ein versichertes Gebäude durch einen Brand oder durch dessen
Dämpfung zerstört oder beschädigt ist, hat dies der Beschädigte binnen drei
Tagen der Provinzialdirektion anzuzeigen.
K. 45.
Die Feststellung des Schadens geschieht durch zwei von der Direktion
damit & beauftragende Sozietaͤtsmitglieder, welche sich diesem Geschaͤft ohne
Entschaͤdigung in der ihnen hierzu festgesetzten Frist nach Maaßgabe der Ge-
schäftsinstruktion zu unterziehen haben. Eine Weigerung oder Versaͤumung
hierbei zieht eine von der Provinzialdirektion abzumessende Konventionalstrafe
von 5 bis 50 Thalern nach sich.
g. 46.
Der Zuziehung einer richterlichen Person bedarf es hierbei in der Regel
nur, wenn der Schaden mindestens 500 Thaler beträgt; doch kann die Provin-
zialdirektion dieselbe auch bei geringeren Schäden anordnen, wenn sie dazu Ver-
anlassung findet.
g. 47.
Der Abschätzung des Schadens, welcher an einem versicherten Gebaude
durch Feuer entstanden ist, bedarf es nur, wenn der Brand partiell gewesen,
also das Gebaude nicht gänzlich abgebrannt oder zerstört ist. Alsdann hat die-
selbe den Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen Theil des Gebäudes, welcher
durch das Feuer oder zum Zweck der Dämpfung desselben vernichtetf, und dem-
jenigen, welcher in brauchbarem Zustande geblieben ist, festzusetzen. Sie richtet
sich also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr darauf zu er-
mitteln, der wievielte Theil des Ganzen vernichtet ist.
Nach diesem Verhältniß und nach Maaßgabe der Versicherungssumme
wird die Entschädigung bestimmr.
g. 48.
Damit diese Festsetzung erfolgen koͤnne, duͤrfen die Theile des Gebaͤudes,
welche durch das Feuer oder zu dessen Daͤmpfung nicht zerstoͤrt worden, nicht