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abgebrochen, auch nicht die Materialien der abgebrannten oder eingerissenen Ge-
baude bei Seite geschafft werden, bevor die Abschätzung geschehen, oder der
Provinzialdirektor die Erlaubniß dazu ertheilt hat.
S. 49.
Bei der Abschahung von Partialbrandschaden unter 500 Rethlr. bedarf
es der Zuziehung von Technikern nicht; bei Partialschaden über 500.Rthlr. aber
muß entweder ein Königlicher Baubeamte oder ein vereideter Maurermeister und
ein vereideter Zimmermeister zugezogen werden.
K. 50.
Die Kosten für den zugezogenen Richter und die Techniker trägt die Ge-
sellschaft.
& 51.
Sogleich nach bewirkter Untersuchung und Abschließung der Schadens-
berechnung legt die Kommission das Ergebniß ihrer Ermittelungen als ein vor-
läufiges dem Beschadigten zur Anerkennung vor. Hlt sich dieser dadurch für
verletzt, so steht ihm, jedoch nur binnen einer praklusivischen Frist von acht Tagen,
frei, die Revision der Schadensermittelung durch einen vereideten Baubeamten
zu beantragen.
G. 52.
Die definitive Festsetzung der Entschädigung geschieht durch die General=
direktion.
g. 53.
So lange es noch zweifelhaft ist, ob gegen einen durch Brand beschädig-
ten Gebäudebesitzer eine gerichtliche Untersuchung wegen absichtlicher oder fahr-
lässiger Brandstiftung eingeleitet werden wird, darf demselben von der regle-
mentsmäßigen Entschädigungssumme nichts ausgezahlt werden. Wird die Unter-
suchung wirklich eingeleitet, so bleibt jede Zahlung so lange ausgesetzt, bis
rechtskräftig feststeht, ob und wieweit die Versicherungssumme nach F. 54. in
Anspruch genommen werden darf.
K. 54.
Die in S#. 41. 42. 43. aufgestellte Regel, wonach jeder Brandschaden
an versicherten Gebauden vergütet wird, leidet folgende Ausnahme:
1) Wenn der Brand von dem Versicherten oder dessen Milbesitzer, oder
von deren Ehegatten, Kindern oder Enkeln selbst vorsätzlich verursacht,
oder mit Wissen und Willen oder auf Geheiß Eines der Vorgedachten
von einem Dritten angelegt ist, fällt jede Verpflichtung der Sozietät
zur Zahlung der Brandschadens-Vergütung fort.
(Nr. 5666.) 13° 2) Wenn