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über den Betrag der Zahlung eingeschickt ist. Unterschriften von, dem Redan-
ten der Kasse unbekannten Persohen sind auf die in §. 57. vorgeschriebene
Weise zu bescheinigen. Ob diese Bescheinigung erforderlich sei, muß in dem
Schreiben, durch welches die Berechtigung zum Zahlungsempfang ertheilt wird,
bekannt gemacht werden.
K. 60.
Die Sozietat zahlt für die ersten drei Spritzen, welche bei Unterdrückun
einer Feuersbrunst eines bei ihr versicherten Gebaudes mitgewirkt haben, na
der Reihenfolge, in welcher sie auf der Brandstatte angekommen sind, 15 Rthlr.,
10 Rthlr., 5 Rthlr., und für jede weitere 3 Rihlr. Fuhrlohn. Für jeden beim
Löschen thätigen Wasserwagen oder Küfen wird 1 Rchlr. gezahlt.
Die Spritze und Wasserwagen oder Küfen des Orts, an welchem das
Feuer stattfindet, werden jedoch hierbei nicht berücksichtigt.
S. 61.
Die Mittel zur Bestreitung der von der Sozietät zu zahlenden Brand-
schadens-Vergütungen, Prämien, Gehälter und Verwaltungskosten werden durch
ordentliche und außerordentliche Beiträge beschafft.
g. 62.
Die ordentlichen und außerordentlichen Beitraͤge werden in der ersten
Haͤlfte des Januars und zwar postnumerando ausgeschrieben. Die Zahlung
muß bis zum 15. Februar bei der Kasse der Generaldirektion geschehen.
g. 63.
Erfolgt dieselbe nicht bis zum Schluß dieses Tages, so wird der Saͤu-
mige, unter Einziehung einer Konventionalstrafe von 1 Rthlr. durch Postoor=
schuß, zur Zahlung aufgefordert.
S. 64.
Bleibt diese Aufforderung bis JumB 1. März ohne Erfolg, so werden die
rückständigen Beiträge, nebst Zinsen à 5 Prozent auf ein viertel Jahr, sofort durch
Exekution beigetrieben.
g. 65.
Die ordentlichen Beitraͤge betragen fuͤr 100 Rthlr. Versicherung jaͤhrlich:
in der ersten Klasse. .... 4 Sgr.,
„ „ zweiten 5 „
„ „ dritten „ 10 „
„ „ vierten „ 17 „
„ „ fünften 38 „
Oir. 5665)) F. 66.