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g. 66.
Wenn diese Beitraͤge nicht hinreichen, um die Gesammtausgaben der
Sozietaͤt fuͤr das abgelaufene Jahr zu decken, so schießt der Reservefonds das
Fehlende zu, jedoch darf derselbe dadurch nie um mehr als 33 Prozent seines
Bestandes verringert werden.
K. 67.
Was über diesen Zuschuß zur Bestreitung der Ausgaben erforderlich ist,
wird auf die verschiedenen Klassen nach dem Verhältniß von 1. 14. 23. 44. 9#.
# und als außerordentlicher Beitrag zugleich mit dem ordentlichen ausge-
schrieben.
F. 68.
Von den ordentlichen Beitragen ist für jede 100 Rthlr. Versicherun
1 Sgr. zur Bezahlung der Beamten und 1 Sgr. zur Bestreitung der Verwal-
tungskosten bestimmt.
F. 69.
Der Reservefonds bildet sich aus den Beständen des bisherigen Betriebs-
und aus dem Fundationsgelderfonds. Zu demselben fließen ferner die nicht ab-
gehobenen zweiten Hälften, die Strafgelder, die Zinsen seiner Bestände und alle
anderen außerordentlichen Einnahmen, sowie die Ueberschüsse der jährlichen Bei-
träge, wenn diese letzteren mehr als die Vergütigungen, Prämien, Gehälter und
Verwaltungskosten betragen.
K. 70.
Auch muß für jede neue Versicherung oder für jede Erhöhung ein viertel
Prozent sofort nach der Bestätigung in diesen Fonds gezahlt werden. Erfolgt
dieselbe nicht vierzehn Tage nach erlassener Aufforderung, so findet dasselbe Ver-
fahren Hate welches §§. 63. und 64. für die Eintreibung rückständiger Beiträge
estimmt ist. «
g.71.
Der landschaftliche Engere Ausschuß revidirt und dechargirt die Rechnun-
zen der Sozietät und macht alljahrlich das Resultat dieser Revision durch die
etreffenden Amtsblätter bekannr.
S. 72.
Er entscheidet über alle Beschwerden gegen Festsetzungen der General-
direktion.
K. 73.
Auch ist er berechtigt, die ordentlichen Beiträge, jedoch nur nach Maaß-
gabe der in §. 67. festgesetzten Skala, zu erniedrigen oder zu erhöhen, wenn
die Bestände des Reservefonds solches zulassen oder erfordern.
S. 74.