Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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den Rhein bei Spieker Faͤhre, zum Anschlusse an die Niederlaͤndische Rhein- 
Eisenbahn unweit Zevenar beschlossen hat, wollen Wir in Anerkennung der 
Vortheile, welche die Ausfuͤhrung dieser Zweigbahn fuͤr die gewerblichen und 
Verkehrsinteressen des linken Rheinufers Unserer Rheinprovinz mit sich bringt, 
um Bau und Betrieb der vorbezeichneten Zweigbahn hierdurch Unsere lan- 
beshenliche Genehmigung ertheilen, mit der Maaßgabe, daß die Rheinische 
Eisenbahngesellschaft bei Aufstellung und Ausführung des Bauprojekts den 
Vorschriften und Anordnungen Unserer Landesbehbrden zur Wahrung der strom- 
und deichpolizeilichen Interessen nachzukommen hat. zugleich verordnen Wir, 
daß auf die vorgedachte Zweigbahn die in dem Gesetze uͤber die Eisenbahn- 
Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen Vorschriften, insbesondere 
diejenigen uͤber die Expropriation, imgleichen das Gesetz uͤber die von den Eisen- 
bahnen zu entrichtenden Abgaben vom 30. Mai 1853., Anwendung finden 
sollen. Die Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, sammt dem dazu 
unterm 5. Maͤrz 1856. von Uns genehmigten Nachtrage, und insbesondere die 
S. 11. bis 17. dieses Nachtrages, sollen für die Zweigbahn in gleichem Maaße, 
wie für das Hauptunternehmen und für die Erweiterungen desselben gelten. 
Die finanziellen Resultate der zu erbauenden Zweigbahn sollen auf die 
im F. 6. des allegirten Nachtrages vorgesehene Berechnung eines Reinertrages 
von 5 Prozent keinen Einfluß üben, sondern es soll über die Betriebsresultate 
der zu erbauenden Zweigbahn mit Rücksicht auf §F. 6. des Statut-Nachtrages 
vom 5. März 1856. so lange, als die mittelst Unserer Order vom 2. Juni 
1860. bewilligte Zinsgarantie des Staats für das som Bau der Brücke zwischen 
Coblenz und Ehrenbreitstein erforderliche Anlagekapital fortdauert, getrennte 
Rechnung geführt werden. 
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Februar 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Er. zur Lippe. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
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