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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 8. —
(Nr. 5674.) Gesetz, betreffend die Uebernahme einer Zinsgarantie für das Anlagekapital
einer Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Heiligenstadt und von
da nach Cassel. Vom 12. Jannar 1863.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Hauser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Der Magdeburg. Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft wird Be-
hufs Uebernahme des Baues und des Betriebes einer Eisenbahn von Halle
über Nordhausen nach Heiligenstadt und von da nach Cassel die Garantie des
Staates für einen jährlichen Reinertrag von vier Prozent des in diesem Unter-
nehmen anzulegenden Kapitals bis zur Höhe von 14,190,000 Thalern nach nä-
herer Maaßgabe des beigedruckten, unterin 25. Juni 1862. mit dem Direktorium
der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages hiermit bewilligt.
g. 2.
Unser Finanzminister und Unser Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Januar 1863.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Jahrgang 1863. (Nr. 5674.) 15 Ver-
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1863.