Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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in GEleicher Weise auch die speziellen Bauprojekte und die Anschläge. Die An- 
stellung des den Bau leitenden Technikers bedarf der Bestätigung des gedachten 
Königlichen Ministeriums. Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter beson- 
derer Genehmigung des vorbezeichneten Ministeriums abgewichen werden. Von 
Seiten der Königlichen Staatsregierung werden der Magdeburg-Cöthen-Halle- 
Leipziger Eisenbahngesellschaft alle vorhandenen Vorarbeiten, Nivellements, 
Bauplaͤne und Anschläge zu der Zweigbahn von Halle nach Heiligenstadt und 
Cassel, gegen Erstattung der dafür aus der Staatskasse verausgahten Kosten 
aus dem Baufonds überlassen. Die Bahn soll vorläufig nur mit Einem Ge- 
leise ausgeführt, das zweite Geleis aber hergestellt werden, sobald das König- 
liche Minisierium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten solches für 
erforderlich erachter. Der Grund und Boden ist von vornherein für ein Pla- 
num mit Doppelgeleise zu erwerben, auch sind die Brücken und Durchlässe 
wenigstens in den Fundirungen gleich für zwei Geleise herzustellen. 
KS. 4. 
Nachdem für die im Preußischen Gebiete belegene Strecke, und zwar 
mindestens für die Strecke von Halle bis Heiligenstadt die landesherrliche Kon- 
ession (F. 2.) ertheilt sein wird, muß mit der Fertigstellung der Baupläne und 
nschic ee der mehrerwähnten Zweigbahn ohne Verzug vorgeschritten werden. 
Nach Vollendng und Genehmigung derselben durch das Königliche Ministe- 
rium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten G. 3.) soll, sobald das 
Terrain disponibel gestellt ist, nach näherer Bestimmung der vorgedachten Be- 
hörde der Bau der Strecke nach Heiligenstadt sofort begonnen und ununter- 
brochen fortgesetzt werden. Letzteres gilt auch von der Strecke von Heiligenstadt 
bis Cassel (F. 5.), nachdem die Konzession für den im Kurfürstenrhum Hessen 
belegenen Theil derselben G. 2.) ertheilt sein wird. 
g. 6. 
Die Koͤnigliche Staatsregierung wird fortgesetzt ihre Vermittelung und 
Einwirkung zu dem Zwecke eintreten lassen, daß der Gesellschaft der zum Bau 
der Sweigbahn und zur Anlegung der Bahnhöfe erforderliche Grund und Bo- 
den nach Maaßgabe der von dem Koniglichen Ministerium für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten genehmigten Baupläne innerhalb des Kbniglich 
Preußischen Staatsgebiets von Lerien- der betheiligten Korporationen unentgelt- 
lich überwiesen wird. 
g. 6. 
Die Staatsregierung wird dafuͤr Sorge tragen, daß bei Durchfuͤhrung 
der Zweigbahn bis Cassel der Rest des Legats des hochseligen Koͤnigs Friedrich 
Wilhelm III. Majestaͤt im Betrage von 810,000 Rthlrn. von der Verwaltng 
des Königlich Prinzlichen Familien-Fideikommisses an die Magdeburg-Cöthen- 
Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft Behufs der bestimmungsmäßigen Ver- 
wendung überwiesen werde. 
##. von diesem in Stammaktien G. 7.) zu szeichnenden und, nachdem 
5674.) 15 ie
	        
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