Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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c) der weitere Ueberschuß uͤber fuͤnf Prozent zu einem Drittheil dem Staate, 
zu einem Drittheil den Stammaktien des alten Unternehmens und zu 
einem Drittheil den Aktien für das neue Unternehmen zufließen soll. 
K. 12. 
Die Zinsgarantie des Staats hört auf, nachdem die Zweigbahn gen 
Jahre nach einander einen Reinertrag ergeben haben wird, welcher zur erforder- 
lichen Verzinsung des Anlagekapitals mit vier Prozent ausreichte. Die Gewinn- 
ankheil-Berechtigung des Staats an dem Reinertrage der Zweigbahn über fünf 
PMeozent des Anlagekapitals (K. 11.) bleibt jedoch auch nach dem Erlöschen 
der Zinsgarantie bestehen. 
g. 13. 
Sollte wider Erwarten die Durchfuͤhrung der Zweigbahn bis Cassel selbst 
nach Vollendung der Strecke von Halle bis Heiligenstadt nicht zu sichern sein, 
auch die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft in anderweiten 
landesherrlich genehmigten Anschlüssen, z. B. von Heiligenstadt nach Göttingen 
oder Hamm-Münden, einen genügenden Ersatz dafür nicht erkennen, so soll der 
Staat auf das innerhalb der ersten drei vollen Betriebsjahre der Strecke Halle- 
Heiligenstadt Seitens der Gesellschaft zu äußernde Verlangen verpflichtet sein, 
die Zweigbahn gegen Erstaktung der Anlagekosten mit dem Ablauf des Kalender- 
jahres, in welchem die Gesellschaft von ihrer Befugniß Gebrauch machen zu 
wollen erklärt hat, eigenthümlich zu erwerben. In diesem Falle werden die 
Aktien Littr. B. mittelst Abstempelung in ein mit vier Prozent verzinsliches 
Staatsschuldpapier, unter Ausreichung halbjahrlich postnumerando zahlbarer 
Zinskupons, konvertirt, auch wird dem Staat der für die zweigbahn angesammelte 
Reserve= und Erneuerungsfonds ohne Entschädigung mit übergeben. Die Be- 
nutzung des Bahnhofes Halle (F. 7.) Seitens der Verwaltungen der Stamm- 
und Zweigbahn wird alsdann durch ein besonderes Uebereinkommen geregelt. 
Die Verzinsung des Anlagekapitals aus dem Baufonds hört indeß mit 
dem auf die Betriebseröffnung der Strecke Halle Heiligensiad folgenden 1. Ja- 
nuar auf (F. 8. Nr. 4.), wenn der Fortbau bis Cassel inzwischen nicht gesichert 
worden ist. 
S. 14. 
Hinsichtlich der Betriebsrechnung für die Zweigbahn wird Folgendes 
bestimmt: 
Die Zweigbahn Halle-Cassel partizipirt an sämmtlichen Betriebs-Ausgaben 
des Stamm= und Zweigbahn-Unternehmens in folgender Weise: 
1) an den Gesammtkosten für die allgemeine Verwaltung nach Ver- 
hältniß der ähze der Zweigbahn zu derjenigen der übrigen Bahn- 
strecken der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahnge- 
sellschaft; 
2) die Kosten der Bahnverwaltung tragen die Hauptbahn und Zweig- 
bahn je zur Höhe ihrer wirklichen Ausgaben; 
3) die 
 
	        
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