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zustehenden Befugniß zur eigenthuͤmlichen Erwerbung des unterm 13. Novem-
er 1837. Allerhoͤchst konzessioniriten Magdeburg--Coͤthen-Halle-- Leipziger Eisen-
bahnunternehmens wird durch diesen Vertrag nichts geändert. Sollte zu irgend
einer Zeit das Eigenthum des Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn=
Unternehmens auf Grund des gedachten Gesetzes, oder auf Grund besonderer
Vereinbarung, auf den Staat übergehen, so geht auch die in Rede stehende
Zweigbahn in das Eigenthum des Staats gleichzeitig mit über.
In diesem Falle wird von der für die Zweigbahn Seitens des Staats
der Gesellschaft zu gewährenden Entschädigung (F. 42. Nr. 4. des gedachten
Gesetzes) der Werth der aus dem Allerhöchsten Vermächtniß gezeichneten
Aktien in Abzug gebracht.
Also geschlossen, doppelt ausgefertigt, genehmigt und unterschrieben.
Magdeburg, den 25. Juni 1862.
(I. S.) . .)
Das Königliche Eisen= Das Direktorium der Magdeburg-Cöthen=
bahn-Kommissariat. Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft.
v. Maassen. Defoy. Oihm. Hartung. Garcke.
Falckenberg.
Vorstehender Vertrag wird in allen seinen Punkten hiermit genehmigt.
Magdeburg, den 25. Juni 1862.
Der Ausschuß der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-
gesellschaft.
Schieß. Berndt. Zuckschwerdt. F. A. Neubauer. Dieckmann.
M. Lind au. F. Dingel. F. Everth. Bennewitz sen. C. Morgenstern.
C. Prevot. Deneke. Schoch sen. Ruthe.
(Nr. 5075.) Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde, betreffend die Anlage einer Eisenbahn
von Halle über Nordhausen nach Heiligenstadt und von da nach Cassel
durch die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft. Vom
19. Januar 1863.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem die Magdeburg-Coihen Halle Leidziger Eisenbahngesellschaft in
der Generalversammlung ihrer Aktionaire vom 20. November 1862. beschlesen
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