Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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ziger Eisenbahngesellschaft ausgefertigt, erhalten fortlaufende Nummern von 
1. bis 150,000. und Dividendenscheine nach dem unter B. beigefügten Muster 
von fünf zu fünf Jahren, sowie Talons nach dem Muster C. 
S. 7. 
Die Besitzer der Stammaktien Litir. B. sind Mitglieder der Magdeburg- 
Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft, wie die übrigen Aktionaire, soweit 
nicht in diesem Staturnachtrage ein Anderes bestimmt ist. 
g. 8. 
Die Besitzer der Stammaktien Lilir. B. nehmen an dem Reinertrage des 
Stammunternehmens der Gesellschaft und dessen etwaigen künftigen Erweite- 
rungen nicht Theil, sind vielmehr lediglich auf den Reinertrag der neuen Zweig- 
bahn, beziehungsweise die ihnen vom Staate garantirten Zinsen, nach den 
Bestimmungen des Vertrages vom 25. Juni 1862. angewiesen. Die Seitens 
der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft bezüglich des 
Stammnsnernehmens nach F. 10. dieses Vertrages übernommene und mit dem 
Erlöschen der Zinsgarantie des Staats (F. 12. daselbst) ebenfalls ihr Ende 
erreichende Verpflichtung, den achten Theil des von ihm eiwa zu leistenden 
Zinszuschusses dem Staate zu erstatmen, besteht lediglich dem letzteren, nicht 
aber auch den Besitzern der Stammaktien Uittr. B. gegenüber. Die Gewinnantheil- 
Berechtigung des Staats und der alten Aktionaire der Magdeburg-Cöthen-Halle= 
Leipziger Eisenbahngesellschaft an dem Reinertrage der Zweigbahn über fünf 
Prozent des Anlagekapitals (F. 11. c. des Vertrages vom 25. Juni 1862.) 
dauert auch nach dem Erlöschen der Zinsgarantie des Staats und der daran 
geknüpften vorbezeichneten Verpflichtungen der Mkionaire des Stammunter- 
nehmens fort. 
Nicht minder fließt während einer etwaigen Staatsadministration der 
neuen Zweigbahn (F. 19. des Vertrages) der Ueberschuß des Reinertrages über 
fünf Prozent nach der Bestimmung im §F. 11. des Vertrages den Stamm- 
Aktienbesitzern des Stammunternehmens der Gesellschaft zu. 
Im Falle einer etwaigen Auflösung der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leip- 
ziger Eisenbahngesellschaft (H. 73. des Gesellschaftsstatuts) haben die Besitzer der 
Stammaktien B., aber auch nur diese, ausschließlich Anspruch auf den bei der 
Liquidation sich ergebenden vertheilungsfähigen Erlös der Zweigbahn, voraus- 
gesece, daß nicht inzwischen der Staat gemäß §. 13. des Vertrages vom 
5. Juni 1862. die neue Zweigbahn eigenshümlch erworben hat. 
g. 9. 
Es steht den Besitzern der Stammaktien Littr. B. die Befugniß zu, an 
dei Generalversammlungen der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahnge- 
sellchaft Theil zu nehmen und in denselben, außer in den nachstehend aufge- 
fähren Fällen, ein Stimmrecht in der Weise auszuüben, daß drei Aktien 
— Littr. B.
	        
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