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ziger Eisenbahngesellschaft ausgefertigt, erhalten fortlaufende Nummern von
1. bis 150,000. und Dividendenscheine nach dem unter B. beigefügten Muster
von fünf zu fünf Jahren, sowie Talons nach dem Muster C.
S. 7.
Die Besitzer der Stammaktien Litir. B. sind Mitglieder der Magdeburg-
Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft, wie die übrigen Aktionaire, soweit
nicht in diesem Staturnachtrage ein Anderes bestimmt ist.
g. 8.
Die Besitzer der Stammaktien Lilir. B. nehmen an dem Reinertrage des
Stammunternehmens der Gesellschaft und dessen etwaigen künftigen Erweite-
rungen nicht Theil, sind vielmehr lediglich auf den Reinertrag der neuen Zweig-
bahn, beziehungsweise die ihnen vom Staate garantirten Zinsen, nach den
Bestimmungen des Vertrages vom 25. Juni 1862. angewiesen. Die Seitens
der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft bezüglich des
Stammnsnernehmens nach F. 10. dieses Vertrages übernommene und mit dem
Erlöschen der Zinsgarantie des Staats (F. 12. daselbst) ebenfalls ihr Ende
erreichende Verpflichtung, den achten Theil des von ihm eiwa zu leistenden
Zinszuschusses dem Staate zu erstatmen, besteht lediglich dem letzteren, nicht
aber auch den Besitzern der Stammaktien Uittr. B. gegenüber. Die Gewinnantheil-
Berechtigung des Staats und der alten Aktionaire der Magdeburg-Cöthen-Halle=
Leipziger Eisenbahngesellschaft an dem Reinertrage der Zweigbahn über fünf
Prozent des Anlagekapitals (F. 11. c. des Vertrages vom 25. Juni 1862.)
dauert auch nach dem Erlöschen der Zinsgarantie des Staats und der daran
geknüpften vorbezeichneten Verpflichtungen der Mkionaire des Stammunter-
nehmens fort.
Nicht minder fließt während einer etwaigen Staatsadministration der
neuen Zweigbahn (F. 19. des Vertrages) der Ueberschuß des Reinertrages über
fünf Prozent nach der Bestimmung im §F. 11. des Vertrages den Stamm-
Aktienbesitzern des Stammunternehmens der Gesellschaft zu.
Im Falle einer etwaigen Auflösung der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leip-
ziger Eisenbahngesellschaft (H. 73. des Gesellschaftsstatuts) haben die Besitzer der
Stammaktien B., aber auch nur diese, ausschließlich Anspruch auf den bei der
Liquidation sich ergebenden vertheilungsfähigen Erlös der Zweigbahn, voraus-
gesece, daß nicht inzwischen der Staat gemäß §. 13. des Vertrages vom
5. Juni 1862. die neue Zweigbahn eigenshümlch erworben hat.
g. 9.
Es steht den Besitzern der Stammaktien Littr. B. die Befugniß zu, an
dei Generalversammlungen der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahnge-
sellchaft Theil zu nehmen und in denselben, außer in den nachstehend aufge-
fähren Fällen, ein Stimmrecht in der Weise auszuüben, daß drei Aktien
— Littr. B.