Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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an den Reservefonds; desgleichen nicht Landestheile, welche freiwillig aus dem 
Sozietaͤtsverbande ausscheiden. « 
Fuͤr den Fall des zwangsweisen Ausscheidens einzelner Landestheile und 
fuͤr den Fall einer Seitens der Sozietaͤt geschehenden Nünoigun der mit den 
auslandischen Gebieten (F. 1.) bestehenden Versicherungsverträge erhält der 
ausscheidende Landestheil seinen Antheil am Reservefonds herausgezahlt, nach 
Verhältnih der Haupt-Versicherungssumme des betreffenden Landestheils zur 
Haupt-Versicherungssumme der Sozletät, wie beide sich am Tage des Ausschei- 
dens herausstellen. 
An Stelle der P. 67. und 68. kreten folgende Bestimmungen: 
Die Versicherungssumme kann der Brandentschädigungs-Berechnung nur 
soweit zum Grunde gelegt werden, als sie nicht den Werth, welchen der ver- 
sicherte Gegenskand zur Zeit des Brandes für seinen Eigenthümer hatte, 
übersteigt. 
Ist Letzteres der Fall, so wird bei einem Totalschaden nicht die Ver- 
sicherungssumme, sondern nur die geringere Werthssumme gezahlt, wogegen bei 
einem Parrialschaden die geringere Werthssumme, anstatt der Versicherungs- 
summe, der Berechnung der Entschädigungsquote zum Grunde zu legen ist. 
Es ist daher bei Partialschäden festzustellen, der wievielste Theil des 
Werths des versicherten Gegenstandes verbrannt oder brandbeschädigt ist. Eben 
diesen Theil hat der Abgebrannte von seiner Versicherungssumme oder, so- 
fern diese den wahren Werth übersteigt, von der Werthssumme, welche 
der Gegenstand zur Zeit des Brandes für seinen Eigenthümer hatte, von der 
Sozietät als Entschädigung zu verlangen. 
Als §. 72. a. wird eingeschoben: 
Der Brandschaden, welcher durch kriegerische Ereignisse herbeigeführt ird, 
ist von der Sozietät nach folgenden Maaßgaben zu vergüten: 
a) Für derartige Brandschaden können an Beitrdgen im Ganzen alljährlich 
nur höchstens zwei Thaler pro mille im Durchschnitt auf die Ver- 
sicherungssumme aller Klassen, bis zur vollständigen Entschädigung, 
welche allmalig pro rata erfolgt, erhoben werden. 
b) Die Repartition dieser Beiträge erfolgt mittelst abgesonderter Aus- 
schreiben, und zwar auf diejenigen Personen, welche zur Zeit des Brand- 
schadens Mitglieder der Soziekät waren, beziehungsweise auf deren der 
Sozietät angehbrende Besitznachfolger, nach Hôhe der zu gedachter Zeit 
bestandenen Versicherungen und ihrer Beitragsverhältnisse. 
Sollten daher vor vollsiändiger Abwickelung dieser Brand- 
entschädigungs-Verpflichtungen Interessenten aus dem Sozietäts-Ver- 
bande ausscheiden, so sind dieselben verpflichtet, den nach vorstehenden 
Bestimmungen sie treffenden Beitrag, und zwar vor dem Ausscheiden, 
auf einmal und im Ganzen an die Sozietät abzuführen. 
(Nr. 5678.) c) Alle
	        
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