Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 130 — 
c) Alle Anspruͤche des Versicherten auf Entschaͤdigung, welche wegen 
Kriegsschaͤden aus diesseitigen Staatsfonds oder von auswaͤrtigen Staaten 
ewaͤhrt wird, gehen kraft der Versicherung auf die Sozietaͤt insoweit 
über, als diese die Entschädigung bereits geleistet hat oder dafür ver- 
haftet ist. 
Ob während des Krieges vorfallende Brandschäden in die obige 
Kategorie zu rechnen sind, hat der Generaldirektor mit Vorbehalt 
des gewöhnlichen Rekurses (G. 110.) oder des schiedsrichterlichen Ver- 
fahrens zu entscheiden (F. 117.). 
Die 99. 74. und 76. werden aufgehoben. An ihre Stelle tritt fol- 
gender neue g. 74. 
Der Versicherte geht seines Anspruchs auf die Brandentschadigung ver- 
lustig, und zwar: 
1) zum vollen Betrage, wenn er mit Bezug auf den verursachenden Brand 
gen vorsätzlicher oder betrüglicher Brandsliftung (§. 285—287 
289. 244. des Strafgesetztuchs) oder wegen Theilnahme daran 
(6&. 34—39. a. a. O.) rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt wird; 
2) zum halben Betrage, 
-a) wenn er wegen fahrlässiger Brandstifrung (SGF. 288. 289. a. a. O.) 
oder wegen Theilnahme daran (G. 34 — 38. a. a. O.) rechts- 
krdftig zu einer Strafe verurtheilt wird; 
b) wenn der Brand von einem seiner Angehörigen (z. B. Ehegatte, 
Ehegattin, Kind, Enkel, Gesinde) oder einem seiner Hausgenossen 
verursacht worden ist, und dem Versicherken in der hausväkerlichen 
Beaufsichtigung der betreffenden Person eine grobe Verschuldung 
zur Last fällt. 
Zusatz zu F. 80. 
So lange die Ermittelungen wegen Veranlassung des Feuers schweben, 
kann die Zahlung der Brandentschädigungsgelder zurückgehalten werden. 
Zusatz zu F. 90. 
Derselbe Grundsatz findet auch auf den Fall Anwendung, wenn ein Ge- 
baude Behufs des Wiederaufbaues ganz oder zum Theil abgebrochen wird. 
Zusatz zum Schluß des F. 102. 
Die Anmeldungen wegen des Austritts müssen künftig schriftlich bei dem 
Kreis-Feuersozieräts -Direktor angebracht werden. 
Neuer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.