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c) Alle Anspruͤche des Versicherten auf Entschaͤdigung, welche wegen
Kriegsschaͤden aus diesseitigen Staatsfonds oder von auswaͤrtigen Staaten
ewaͤhrt wird, gehen kraft der Versicherung auf die Sozietaͤt insoweit
über, als diese die Entschädigung bereits geleistet hat oder dafür ver-
haftet ist.
Ob während des Krieges vorfallende Brandschäden in die obige
Kategorie zu rechnen sind, hat der Generaldirektor mit Vorbehalt
des gewöhnlichen Rekurses (G. 110.) oder des schiedsrichterlichen Ver-
fahrens zu entscheiden (F. 117.).
Die 99. 74. und 76. werden aufgehoben. An ihre Stelle tritt fol-
gender neue g. 74.
Der Versicherte geht seines Anspruchs auf die Brandentschadigung ver-
lustig, und zwar:
1) zum vollen Betrage, wenn er mit Bezug auf den verursachenden Brand
gen vorsätzlicher oder betrüglicher Brandsliftung (§. 285—287
289. 244. des Strafgesetztuchs) oder wegen Theilnahme daran
(6&. 34—39. a. a. O.) rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt wird;
2) zum halben Betrage,
-a) wenn er wegen fahrlässiger Brandstifrung (SGF. 288. 289. a. a. O.)
oder wegen Theilnahme daran (G. 34 — 38. a. a. O.) rechts-
krdftig zu einer Strafe verurtheilt wird;
b) wenn der Brand von einem seiner Angehörigen (z. B. Ehegatte,
Ehegattin, Kind, Enkel, Gesinde) oder einem seiner Hausgenossen
verursacht worden ist, und dem Versicherken in der hausväkerlichen
Beaufsichtigung der betreffenden Person eine grobe Verschuldung
zur Last fällt.
Zusatz zu F. 80.
So lange die Ermittelungen wegen Veranlassung des Feuers schweben,
kann die Zahlung der Brandentschädigungsgelder zurückgehalten werden.
Zusatz zu F. 90.
Derselbe Grundsatz findet auch auf den Fall Anwendung, wenn ein Ge-
baude Behufs des Wiederaufbaues ganz oder zum Theil abgebrochen wird.
Zusatz zum Schluß des F. 102.
Die Anmeldungen wegen des Austritts müssen künftig schriftlich bei dem
Kreis-Feuersozieräts -Direktor angebracht werden.
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