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Neuer F. 140.
Folgende Bestimmungen des Reglements vom 28. April 1843., na-
entlich
die §#. 17. bis 24. 26. bis 30. 34. bis 36. 40. 43. 49. bis 33.
57. bis 59. 61. (nebst Allerhöchstem Erlaß vom 2. November 1857.)
bis 66. 73. 91. 101. bis 108. 131. bis 139.,
können durch Beschlüsse der Sozietäts-Deputation (F. 11. des Reglements)
nach dem Bedürfnisse und der Erfahrung in Zukunft abgeändert werden.
Betreffen diese Abaänderungen die allgemeine KRlassisikarion und das
allgemeine Beitragsverhältniß (9#. 57. resp. 61.), so müssen dieselben drei
Monate vor ihrem Eintritte durch die Amtsblätter, — betreffen diese Abände-
rungen die Klassisikation und das Beitragsverhältniß ein zelner Interessenten,
so müssen dieselben in gleicher Frist den Inreressenten speziell mitgetheilt werden.
Die Betheiligten sollen alsdann das Recht haben, zum Zeitpunkte des
Eintrits der Aenderung auszuscheiden, müssen diese Absicht aber binnen vier
Wochen nach der Publikation dem betreffenden Kreis-Feuersozieläts-Direktor
gehörig anzeigen.
Zweiter Abschnitt,
betreffend
die Mobiliar-Versicherung.
S. 1.
Der §. 2. des Reglements vom 28. April 1843. wird dahin erweitert,
daß fortan der Zweck der Sozietät auf die gegenseitige Versicherung sowohl
von Gebäuden, als von Oeenfländen des beweglichen Vermögens (in Einer
Gesellschaft) gerichtet sein soll.
g. 2.
Die der Sozietaͤt fuͤr die Gebaͤudeversicherung zustehende Stempel-,
Sportel= und Portofreiheit (H#. 4. und 5. des Reglemenrs vom 28. April 1843.),
sowie die Befugniß zur exekutivischen Einziehung der Beiträge (G. 55. ebendas.)
finden auf die Mobiliarversicherung keine Anwendung.
K. 3.
Hinsichtlich des innern Organismus der Sozietät tritt durch die Hinzu-
nahme der Modiliarversicherung keine Veränderung ein.
Sollte die Anstellung neuer Beamten nothwendig werden, so hat die
Depuration auf den Worschlag des Generaldirektors die Anstellung und Besol-
dung derselben zu regeln.
(Nr. 5678) Ein