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Ein Recht auf die Mitwirkung der Staats= und Gemeindebeamten bei
der Mobiliarversicherung findet nicht starr.
S. 4.
Ueber Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf Mobiliarversicherung
bestimmt der Generaldirekror lediglich nach eigenem Ermessen.
g. 5.
Die Sozietät leistet bei den beweglichen Gegenständen für alle diejenigen
Schäden Ersatz, welche sie bei den Gebduden zu vergüten hat (§8#. 69. bis
71. des Reglements vom 28. April 1843.).
Sie ersetzt auch der Regel nach, soweit nicht Ausnahmen erforderlich
werden, den Schaden, welcher an den versicherten beweglichen Gegenständen
durch nothwendiges Ausraumen oder Abhandenkommen aus Veranlassung eines
Brandes enrstehr.
g. 6.
Die naͤheren Bedingungen, unter welchen die Anstalt kuͤnftig auch die
Versicherung des beweglichen BVermögens gewährt, werden auf Vorschlag des
Generaldirektors von der Deputation beschlossen und sodann vom General-
direktor durch die Amtsblätter veröffentlicht.
S. 7.
Die nöthigen Geschäfts-Instruktionen zur Ausführung des gegenwärtigen
Nachtrags werden vom Generaldirektor erlassen.
g. 8.
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Januar 1864. in Guͤltigkeit.
Nebigirt im Buͤreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Gofbuchdruckerei
(N. Decker).