Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5684.) Privilegium wegen Emission von 4,000,000 Thalern vier und einhalbprozen- 
tiger Prioritäts-Obligationen V. Serie der Bergisch-Markischen Eisen- 
bahngesellschaft. Vom 24. März 1863. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
Nachdem die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft darauf angetragen 
hat, ihr zur Beschaffung derjenigen Geldmittel, welche zu der ihr obliegenden 
Einlösung der noch nicht amortisirten Obligationen der Prinz-Wilhelm Eisenbahn- 
Gesellschaft, sowie zum weiteren Ausbau der Prin-Wüzelm und Dortmund- 
Soester Eisenbahn, und zum Bau einer Verbindungsbahn zwischen Hengsien und 
Holzwickede erforderlich sind, die Ausgabe von Prioritäts-Obligationen V. Serie 
im Betrage von 4,000,000 Rehlrn. zu gestatten, so wollen Wir in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Samml. für 1833. S. 75. f.) 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emis- 
sion der erwäahnten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen ertheilen: 
KS. 1. 
Die auf Höhe von 4,000,000 Rthlrn. zu emittirenden Obligationen wer- 
den unter der Bezeichnung: 
„Prioritäts-Obligationen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft 
Serie“ 
nach dem anliegenden Schema A. in Apoints von 500, 200 und 100 Thalern 
unter fortlaufenden Nummern, und zwar: 
in Apoints à 500 Rthlr. unter Nr. 1. bis 2000., zum Betrage von 
1 Million Thalern, 
in Apoints à 200 Rthlr. unter Nr. 2001. bis 12,000., zum Betrage 
von 2 Millionen Thalern, 
in Apoints à 100 Rthlr. unter Nr. 12,001. bis 22,000., zum Be- 
trage von 1 Million Thalern, 
stempelfrei ausgefertigt und mit Zinskupons nach dem Schema B., sowie mit 
* Empfangsanweisung (Talon) versehen. 
Auf der Ruͤckseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt; 
dieselben werden von der Koͤniglichen Eisenbahndirektion unterschrieben und von 
dem Rendanten der letzteren kontrasignirt. 
Die Zinskupons werden mit dem Faksimile der Direktion versehen und 
von einem Beamten derselben ausgefertigt. Die erste Serie der Zinskupons 
für zehn Jahre nebst Talons wird den Obligationen beigegeben. Beim Ablaufe 
dieser und jeder folgenden zehnjaWhrigen Periode werden nach vorheriger offent- 
licher Bekanntmachung für anderweite zehn Jahre neue Zinskupons ausgereicht. 
Die Ausreichung erfolgt an den Präsentam##en des Talons, durch dessen Rück- 
gabe zugleich über den Empfang der neuen Kupons guittirt wird, sofern nicht 
dagegen von dem Inhaber der Obligation bei der Königlichen Eisenbahndirektion 
schriftlich Widerspruch erhoben ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs er- 
(Nr. 5681.) 18“ folgt
	        
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