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folgt die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. Diese Bestimmung wird
auf dem Talon besonders vermerkt.
g. 2.
Die Prioritäts-Obligationen werden mit 44 Prozent, vier und einem
halben Prozent, jährlich verzinset und die Zinsen in halbjährlichen Raten
postnumerando am 1. Juli und 2. Januar von der Königlichen Eisenbahn-
Hauptkasse in Elberfeld, sowie von den durch die Königliche Eisenbahndirektion
in öffentlichen Blaättern namhaft zu machenden Bankiers oder Kassen ausbezahlt.
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah-
ren, von den in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen an ge-
rechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
g. 3.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem
Jahre 1869. beginnt und wozu alljährlich der Betrag von 20,000 Thalern un-
ter Zuschlag der Zinsen der eingelösten Obligarionen verwendet wird. Die
Amortisation wird durch Ausloosung bewirkt.
Die Ausloosung findet jedesmal im Monat Juli statt und die Auszah=
lung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Priori-
täts-Obligarionen erfolgt am 2. Januar des naächstfolgenden Inges=
Der Verwaltung der Bergisch -Märkischen Eisenbahn bleibr das Recht
vorbehalten, sowohl den Amortisationsfonds bis zum Vierfachen zu verstärken
und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch
saämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter jederzeit mit
Lchemonatlher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennlvertzes ein-
zulösen.
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Angeblich verlorene oder vernichtete Prioritäts-Obligationen werden nach
dem im §. 30. des Statuts der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft vor-
geschriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnchst ersetzt. Die Morti-
fizirung verlorener oder vernichteter Zinskupons ist nicht statthaft.
g. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Beträge nebst den fälligen Zinsen Gldubiger der Bergisch-Mär-
kischen Eisenbahngesellschaft und haben als solche — unbeschadet des Vorzugs-
rechts, welches den durch die Privilegien vom 2. Oktober 1848. (Gesetz-Samml.
für 1848. S. 315. ff.), W. Juli 1849. (Gesetz-Samml. für 1849.
S. 339. ff.), 11. März 1850. (Gesetz-Samml. für 1850. S. 207. ff.),
5. September 1855. (Gesetz-Samml. für 1855. S. 621. ff.), 20. Okto-
ber 1850. (Gesetz-Samml. für 1356. S. 874. ff.), 30. Januar 1860.
(Gesetz-Samml. für 1860. S. 66. ff.), 28. Mai 1862. (Gesetz-Samml.
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