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für 1862. S. 173.) und 25. August 1862. (Gesetz-Samml. für 1862.
S. 310.) kreirten 1,100,000 Thaler, 2,300,000 Thaler, 18,000,000 Thaler
und 2,000,000 Thaler Prioritäts -Obligationen I., II., III. und IV. Serie,
beFiehungeweise den ehemals Düsseldorf-Elberfelder Prioritätsanleihen von
1,000,000 Thaler zufolge Privilegiums vom 28. April 1842. und von
400,000 Thaler zufolge Privilegiungs vom 11. September 1850., sowie den
Dortmund-Soester Prioritäts-Obligationen von 1,350,000 Thaler ufosge Pri-
vilegiums vom 6. Juli 1853. (Gesetz-Samml. für 1853. - 485. ff.)
und von 1,270,000 Thaler zufolge Privilegiums vom 23. März 1857. (Gesetz-
Samml. für 1857. S. 171. ff.) zusteht — an dem Netto= Ertrage der
um Bergisch-Märkischen Eisenbahnunternehmen gehörigen Bahrnstrecken ein
orzugsrecht vor den Inhabern der Stammaktien und der zu denselben gehö-
rigen Oividendenscheine.
Den gekündigten dlteren Prioritäts-Obligationen der Prinz-Wilhelm
Eisenbahn wird bis zur Einlösung resp. Deponirung des Betrages derselben
ebenfalls die ihnen durch die bezüglichen Privilegien gesicherte Priorität vor den
Obligationen V. Serie vorbehalten.
Der Berzisch-Paärschen Eisenbahngesellschaft bleibt vorbehalten, Behufs
weiterer Vervollständigung ihrer Anlagen und Betriebsmittel mit Genehmigung
des Staats eine weitere Prioritaksanleihe, jedoch nur bis zum Betrage von
vier Millionen Thalern mit gleichem Vorzugsrechte, insbesondere auch hinsicht-
lich des im F. 9. erwähnten Pfandrechtes, zu machen.
g. 6.
Die Inhaber der Prioricäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der im
K. 3. enthaltenen Amortisationsbestimmungen zu fordern, ausgenommen:
a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmaßig präsentirte
Zinskupons länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf den zum Unternehmen der Bergisch-
Märkischen Eisenbahngesellchaß gehbrigen Bahnen aus Verschulden der
Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhörr;
c) wenn die im K. 3. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird.
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt,
urückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Einlösung des betreffenden
Hinskioos, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-
betriebes.
In dem sub c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monake von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquancums hätte stattfinden
sollen. In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche In-
(Nr. 5681.) ver-