Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 11.—— 
  
(Nr. 5684.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Februar 1863., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee 
2) von der Münster-Hammer resp. Münster-Dortmunder Staatsstraße bei 
Schönefeldobaum 2c. nach der Münster-Kasiroper Gemeinde-Chaussee 
zwischen Lüdinghausen und Senden, und b) von der Grenze des Kreises 
Coesfeld über Seppenrade 2c. bis zur Münster-Hammer Straße, im Kreise 
Lüdinghausen. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee: 3) von der Münster-Hammer resp. Münster-Dortmunder Staatsstraße 
bei Schönefeldsbaum über Ascheberg und Ottmarsbochold nach der Münster- 
Kastroper Gemeinde-Chaussee zwischen Lüdinghausen und Senden, und b) von 
der Grenze des Kreises Coesfeld über Seppenrade, Lüdinghüusen, Nordkirchen, 
Capelle und Herbern bis #ur Münster-Hammer Straße, im Kreise Lüding- 
hausen, Regierungsbezirk Münster, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem 
gedachten Kreise das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforder- 
lichen Grundsiücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhaltungs-Materialien, in Bezug auf diese Straßen, nach Maaßgabe der 
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften. Zugleich will Ich dem ge- 
dachten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der 
Straßen das Roh zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich 
der in demselben enthalkenen Bestimmungen über die Befreinngen, sowie der son- 
stigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Beslim- 
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chaussecpolizei-Vergehen auf die gedachten 
Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 2. Februar 1863. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Jaiieng 1863. (Nr. 5084—5085.) 20 (Nr. 5685.) 
Ausgegeben zu Berlin den 22. April 1863. 
 
	        
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