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(Nr. 5685.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Kurhessen wegen einer von Halle uͤber
Nordhausen nach Cassel zu erbauenden Eisenbahn. Vom 4. Februar
1863. "“
Se Majesiät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Kurfürst von Hessen, in dem Wunsche ubereinstimmend, ihre beiderseitigen Staats-
ebiete durch eine Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Cassel in nähere
Berbindung zu bringen, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Berein-
barung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Regierungs-Präsidenten Eduard v. Moeller,
Ritter des Rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit Eichenlaub,
Komthur des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, Kom-
mandeur des Civilverdienst-Ordens vom Niederländischen Löwen,
Kommandeur zweiter Klasse des Königlich Hannoverschen Guelphen-
Ordens, Komthur erster Klasse des Großherzoglich Hessischen Ver-
dienst-Ordens Philipps des Großmüthigen und des Herzoglich
Nassauischen Verdienst-Ordens Adolphs von Nassaun;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Georg Friedrich
Lange, Inhaber des Kurfürstlich Hessischen Wilhelm-Ordens vier-
ter Klasse, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens
dritter Klasse, Ritter des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens
dritter Klasse;
welche nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Rati-
sikation, über folgende Punkte übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Kurfürstlich Hessische Regierung ver-
pflichten sich gegenseitig, den Bau einer Eisenbahn von Halle an der Saale
über Nordhausen und Heiligenstadt nach Cassel zu gestatten und zu fördern,
und namentlich zur Erwerbung der dazu erforderlichen Grundstücke das Expro-
priationsrecht zu ertheilen.
Artibel 2.
Der Grenz-Uebergangspunkt zwischen Hohengandern und Eichenberg auf
der Wasserscheide zwischen Werra und Leine soll nöthigenfalls durch deshalb
abzuordnende technische Kommissarien näher festgestellt werden.
In Halle und Cassel soll die Eisenbahn mit den daselbst bestehenden
Bahnen in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden, dergestalt, daß
Transportmittel von den im Osten und im Westen bestehenden Bahnen mittelst
der zu erbauenden Eisenbahn gegenseitig unmittelbar übergehen können.
Zu diesem Ende soll die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn in
eber-