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Wenn eine der hohen kontrahirenden Regierungen die Emfernung eines
auf Ihrem Gebiete stationirten Bahnbeamten oder Bediensteten für angemessen
erachten sollte, so hat die Bahnverwaltung denselben auf geschehene motioirte
Aufforderung sofort vom Dienste abzuberufen.
Artikel 16.
Die Verwaltung der in Rede stehenden Eisenbahn wird rucksichtlich der
in den beiderseitigen Staaten gelegenen Bahnstrecken einer anderen Arr der Be-
steuerung nicht unterworfen werden, als die Privat-Eisenbahngesellschaften über-
haupt.
Artikel 17.
ür den Fall, daß eine Preußische Gesellschaft die Konzession auch für
die Bahnstrecke im Kurfürstenthum Hessen erhalten möchte, gewährt die Kur-
fürstlich Hessische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Recht
des Ankaufs auch der Hessischen - nach Maaßgabe des Königlich Preu-
Hischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., behält
Sich jedoch das Recht vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke
zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich Preußischen Regierung an-
gekauft ist, unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, unter welchen die
Königlich Preußische Regierung dasselbe erworben 2
Der bauenden Gesellschaft gegenuͤber behaͤlt die Kurfuͤrstliche Regierung
Sich das Recht vor, nach Ablauf von 30 Jahren, vom Tage der Betriebser-
öôffnung an gerechnet, oder auch später, die auf Ihr Gebiet fallende Bahnstrecke
gegen Erstattung der Anlagekosten in Eigenthum zu übernehmen.
Artikel 18.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Rarifikations-Urkunden so
bald als möglich, spatestens aber binnen sechs Wochen, in Berlin bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch--
tigten unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen zu Gießen, den 4. Februar 1863.
Eduard v. Moeller. Georg Friedrich Lange.
(L. S.) (I. S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi-
kations-Urkunden bewirkt worden.
(Nr. 5686.)