Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats= 
Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich 
will Ich dem Kreise Grotrkau gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen 
Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach 
den Bestimmungen des für die Stgats-Ohoussen jedesmal geltenden Chaussee- 
eld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die 
Hesreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor- 
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen ange- 
wandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehángten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffemlichen 
Kenntniß zu bringen. 6 , 
Berlin, den 16. Maͤrz 1863. 
  
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe 
und offentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5690.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Grottkauer Kreises im Betrage von 36,000 Rehlrn. Vom 16. März 1863. 
Wo# Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Grottkauer Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 15. Mai 1861. und 7. März 1862. beschlossen worden, die zur 
Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geld- 
mittel theilweise im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den 
Antrag der gedachten Kreissicnde: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lau- 
tende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obliga- 
tionen zu dem angenommenen Betrage von 36,000 Thalern ausstellen zu dürfen, 
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas 
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 36,000 Thalern,
	        
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