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Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen uͤber die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusaͤtzlichen Vor-
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Stgath-Chaußeenn von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwriige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 24. März 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5692.) Allerhöchster Erlaß vom 30. März 1863., betreffend die weitere Herabsetzung
der Ruhrschiffahrts-Abgabe.
A.. Ihren Bericht vom 19. März d. J. will Ich die durch den Tarif vom
23. März 1839. (Gesetz-Samml. für 1839. S. 96.) vorgeschriebene, durch die
Erlasse vom 9. Oktober 1848. (Gesetz-Samml. für 1848. S. 345.) und vom
24. März 1852. (Gesetz-Samml. für 1852. S. 86.) ermäßigte Ruhrschiffahrts-
Abgabe auf den Betrag von 13 Silbergroschen für je sechszehn Zentner herab-
setzen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. März 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5693.)