Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5698.) Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten Serie von auf den Inhaber 
lautender Kreis-Obligationen des Mansfelder Seekreises im Betrage von 
85,000 Thalern. Vom 16. März 1863. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
Nachdem von den Ständen des Mansfelder Seekreises, im Regierungs- 
bezirk Merseburg, auf den Kreistagen vom 5. Februar 1859., 22. Juli 1861. 
und 18. September 1862. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten, außer der durch das Privilegium vom 
4. Mai 1857. (Gesetz-Samml. S. 521.) genehmigten Anleihe von 215,000 
Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu 
beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
85,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Eläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemähheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 85,000 Thalern, in Buchstaben: fünf und achtzig Tausend 
Thalern, welche in Einer Emission in folgenden Apoinks: 
A. 20 Stück à 1000 Thaler = 20,000 Thaler, 
B. 40 à 500 := — 20,000 - 
C. 100 à 200 — 20,000 - 
D. 200 = à 100 = = 20,000 
E. 200 à 25 = 5000 
— 85,000 Thaler, 
„.nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier und ein halb Prozent jährlich l verzinsen und nach der durch das Loos 
zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1864. ab mindestens mit 
Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgeen 
Schuldverschreibungen, zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die ehetragung des Eigenhums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
efugt ist. » 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. März 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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