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(Nr. 5698.) Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten Serie von auf den Inhaber
lautender Kreis-Obligationen des Mansfelder Seekreises im Betrage von
85,000 Thalern. Vom 16. März 1863.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
Nachdem von den Ständen des Mansfelder Seekreises, im Regierungs-
bezirk Merseburg, auf den Kreistagen vom 5. Februar 1859., 22. Juli 1861.
und 18. September 1862. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauten, außer der durch das Privilegium vom
4. Mai 1857. (Gesetz-Samml. S. 521.) genehmigten Anleihe von 215,000
Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu
beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
85,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Eläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemähheit
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen
zum Betrage von 85,000 Thalern, in Buchstaben: fünf und achtzig Tausend
Thalern, welche in Einer Emission in folgenden Apoinks:
A. 20 Stück à 1000 Thaler = 20,000 Thaler,
B. 40 à 500 := — 20,000 -
C. 100 à 200 — 20,000 -
D. 200 = à 100 = = 20,000
E. 200 à 25 = 5000
— 85,000 Thaler,
„.nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
vier und ein halb Prozent jährlich l verzinsen und nach der durch das Loos
zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1864. ab mindestens mit
Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgeen
Schuldverschreibungen, zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die ehetragung des Eigenhums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
efugt ist. »
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. März 1863.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Pro-