Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5699.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Pr. Holländer Kreises, im Betrage von 60,000 Rthlrn. Vom 
30. März 1863. 
Wu# Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 1c. 
Nachdem von den Kreisständen des Pr. Holländer Kreises auf dem 
Kreistage vom 24. Mai 1862. beschlossen worden, die zur Vollendung der 
vom Kreise unternommenen Chausseebauten außer der durch das Privilegium 
vom 3. Dezember 1860. (Gesetz-Samml. Nr. 5. für 1861. S. 69. ff.) ge- 
nehmigten Anleihe von 60,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege 
einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedach- 
ten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- 
kupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an- 
genommenen Betrage von 60,000 Thalern ausstellen 90 dürfen, da sich hier- 
gegen weder im Interesse der Glaubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern 
gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur 
Ausstellung von Obligarionen zum Betrage von 60,000 Thalern, in Buch- 
staben: sechszig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
12,000 Thaler à 1000 Thaler, 
(00 = à 500 - 
12,000 - à 100 m 
— 60,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hälfe einer Kreissteuer mit 
vier ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu 
bestimmenden Folgeordnung vom Jahre 1890. ab innerhalb eines Zeitraumes 
von zwanzig Jahren mit wenigstens 3000 Thalern jährlich zu tilgen sind, durch 
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der recht- 
lichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus 
hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu 
dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1863. 
G. §.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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