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Duneyken, Wessolowen nach der Lycker Kreisgrenze in der Richtung auf Wid-
minnen, 2) von Duneyken (an der Chaussee all 1.) über Chelchen, Griesen,
Diebowen, Czychen, Sokollken, Wensoôwen, Guhsen bis zur Insterburg-Lycker
Staats-Chaussee bei Kowahlen, und 3) von Wielitzken an der projektirten
Marggrabowa-Czymochener Staats-Chaussee über Neumühl, Nordenthal,
Kleszczewen, Czarnen, Bronaken, Gutten nach der Lycker Kreisgrenze in der Rich-
tung auf Kallinowen genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Oletzko
das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke,
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staaks-Chausseen bestehenden Vor-
schriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise
egen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterbaltung der Straßen das
Recht zur Erhebung des Ehaussegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen
zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 20. April 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5708.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Oletzkoer Kreises im Betrage von 02,000 Rthlr. Vom 20. April 1863.
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Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisstiänden des Oletzkoer Kreises auf dem Kreistage
vom 1. Oktober 1862. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe
u beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem
wecke auf jeden Inhaber lautende, miut Zinskupons versehene, Seitens der
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
62,000 Rehlrn. aussiellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit
des