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des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen
zum Betrage von 62,000 Thalern, in Buchstaben: zwei und sechszig Tausend
Thalern, welche in folgenden Apoints:
25,000 Thaler à 500 Thaler,
25,000 5 200
12,000 - à 100 -
= 62,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent äbrich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim-
menden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1864. ab mit wenigstens jährlich
Einem Prozent des Kapitrals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten
Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbebattlch der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. April 1863.
#. s.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzen plit. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Preußen, Negierungebezirk Gumbinnen.
Obligation
des Oletzkoer Kreises
A- Grund des unttrr Allerhochst beslätigten Keistagsbeschlules
vom 1. Oktober 1862. wegen Aufnahme einer Schuld von 62,000 Rehlrn.,
(Nr. 5708.) be-