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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 16 —
(Nr. lerhöchster Erlaß vom 27. Mai 1803., betreffend die erlängerung des Pri-
vilegiums der städtischen Bank in Breslau.
D. die der städtischen Bank zu Breslau durch das Statut vom 10. Juni
1848. (Gesetz-Samml. S. 145.) auf einen Zeitraum von funfzehn Jahren vom
1. Juni 1848. ab ertheilte Konzession mit dem 31. Mai d. J. abläuft, so will
Ich auf Ihren Bericht vom 20. Mai d. J. das Fortbestehen dieses Bank-
Insliturs auf einen ferneren Zeitraum von zehn Jahren nach Maaßgabe des
beiliegenden revidirten Statuts genehmigen und die dem Institute seither er-
Lheile Ermächtigung zur Aussiellung von Noten bis zum Betrage von Einer
illion Thalern auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Samml.
S. 75.) und unter den in dem beiliegenden Statute festgesetzten Bedingungen
auch für die fernere Dauer seines Bestehens hierdurch ertheilen.
Dieser Mein Erlaß ist nebst dem beiliegenden Statute durch die Gesetz-
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 27. Mai 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschmingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Gr. zu Eulenburg.
An den Finanzminisier, den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten, den Justizminister und den
Minisier des Innern.
Jehrgang 1863. (Nr. 5709.) 45 Statut
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juni 1803.