Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Andere als die vorstehend bezeichneten Geschaͤfte sind der Bank nicht 
gestattet, besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken unterbringen. 
K. 6. 
OSenkvaluto. Die Bank rechnet in Preußischem Silbergelde nach den Werthen, welche 
durch das Münggesetz vom 4. Mai 1857. (Gesetz-Samml. S. 305 ff.) be- 
stimmt worden sind oder ferner durch Landesgesetze bestimmt werden sollten. 
S. 7. 
tesi Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestlehens unver- 
„A. g4. zinsbare, auf jeden Inhaber lautende Noten (F. 5. Nr. 5.) im Betrage von 
Einer Million Thaler auszufertigen und in Umlauf zu setzen; jedoch unterliegt 
die Ausfertigung und die Form derselben der Genehmigung, beziehungsweise 
der Beaufsichtigung der Regierung. 
Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. 
g. 8. 
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn Thaler, zwanzig Thaler, 
funfzig Thaler, Einhundert Thaler und zweihundert Thaler Pergich Kurant 
ausgestellt werden. Der Gesammtbetrag der zu zehn Thaler ausgestellten No- 
ten soll die Summe von 100,000 Thalern nicht übersteigen. 
Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Emission der übrigen 
000,000 Thaler von den Abschnitten von zwanzig bis zweihundert Thaler 
Gebrauch zu machen ist, können von den Ministern für Handel und Gewerbe 
und der Finanzen maaßgebende Bestimmungen getroffen werden. 
g. 8. 
Verd 4%o% Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei 
mn Untausch Präsentation derselben sofort an der Kasse gegen klingendes Kurant ein- 
hegen Kurant. zulösen. 
Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß ent- 
standenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vor- 
zeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. 
Der Inhalt des ersien Alinea des gegenwärtigen §. 9. ist auf jeder 
Note deutlich abzudrucken. 
K. 10. 
—8 Das Kuratorium und der Vorstand der Bank sind dafuͤr verantwortlich, 
pi· daß 
Gtammlo 
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