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daß zu jeder Zeit ein dem Betrage der Noten gleicher Besiand an Deckungs-
mitteln von mindestens einem Driktel in baarem Gelde und dem Reste in dis-
kontirten Wechseln in einer besonderen, unter dreifachem Verschluß zu haltenden
und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse
aufbewahrt werde.
Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand
und ihre sämmtlichen Aktiva zur Deckung der Noten.
S. 11.
Oer Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Ein= Rect der
lösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung der * zur Ein-
Praͤklusion oͤffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erlaͤßt sie durch dreimalige Umthlh ien
Bekanntmachung in Zwischenräumen von einem Monate durch die im FK. 12. zu Pratlußon
gedachten Zeitungen eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der
Noten.
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten,
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blattern Behufs der
Einlösung oder des Umtausches zu einem, mindestens drei Monate vom Tage
der letzten Insertion binausjusetenden Präklusionstermine unter der Warnung
und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins
alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. Anmel-
dungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulässig, vielmehr tritt
diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präklusionstermins gegen alle
diejenigen ein, welche die aufgebotenen Noten nicht eingereicht haben, dergestalt,
daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufe-
nen, nicht eingelieferten Noten zu Gunsien der Bank werthlos sind und, wenn
sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und vernichtet
werden können.
S. 12.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Bank erfolgen durch die Schle= Zont,
sische, die Breslauer, die Provinzialzeitung für Schlesien und durch den Preu= ochunze.
ßischen Staatsanzeiger.
Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter soll die Bekanntmachung
durch die übrig bleibenden so lange gültig erfolgen, bis das Bankkuratorium
ein anderes bestimmt har.
Die Regierung kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben,
welche Blatter an Stelle der obengenannten ktreten sollen, und ist die diesfallige
Verfügung durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
(Nr. 5709.) . 13.