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F. 13.
Kuratorium. Die obere Leitung der Bank wird einem Kuratorium anvertraut. Das
fasan. Kuratorium besleht außer dem jedesmaligen Oberbürgermeister oder dessen Sell-
Schungdefelben verkreter, als Vorsitzenden, aus zwölf Mitgliedern, und zwar:
a) aus dem Syndikus und drei anderen Mitgliedern des Magistrats,
b) aus acht von der Stadtverordneten-Versammlung gewählten Mitgliedern.
Die Wahl der Mitglieder Seitens der Stadtverordneten-Versammlung
erfolgt auf sechs Jahre.
Mit dem Verluste des Bürgerrechtes scheidet ein Mitglied von selbst aus
dem Kuratorium aus.
§. 14.
Ueber Sizun- Das Kuratorium versammelt sich so oft, als es für dienlich erachtet wird,
# dis Kuro an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden oder auf den
erAntrag von drei Mitgliedern, in der Regel mindestens monatlich einmal, um
7 dem Gange der Geschäfte Kenntnit zu nehmen und Erforderliches zu be-
schließen.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens
sieben Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheir
gefaßt. Bei Sctimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
C. 15.
Rechte, Plich- Das Kuratorium beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts
ten und yunk, über alle Angelegenheiten der Bank.
ratoriums.
Zu den ausschließlichen Befugnissen des Kuratoriums gehört:
a) die Anordnung solcher Maaßregeln, die es zu einem geregelten und den
Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig er-
achtet. Der Vorstand hat den von dem Kuratorium ihm mitgetheilten
Beschlüssen Folge zu leisten;
b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens des Vorstandes bei den
jedesmaligen Versammlungen des Kuratoriums ihm vorzulegenden
Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechselportefeuilles und der Lom-
bardbestände;
) die Abfassung von Geschäftsinstruktionen für das Personal der einzel-
nen Geschäftszweige;
) die