Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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F. 13. 
Kuratorium. Die obere Leitung der Bank wird einem Kuratorium anvertraut. Das 
fasan. Kuratorium besleht außer dem jedesmaligen Oberbürgermeister oder dessen Sell- 
Schungdefelben verkreter, als Vorsitzenden, aus zwölf Mitgliedern, und zwar: 
a) aus dem Syndikus und drei anderen Mitgliedern des Magistrats, 
b) aus acht von der Stadtverordneten-Versammlung gewählten Mitgliedern. 
Die Wahl der Mitglieder Seitens der Stadtverordneten-Versammlung 
erfolgt auf sechs Jahre. 
Mit dem Verluste des Bürgerrechtes scheidet ein Mitglied von selbst aus 
dem Kuratorium aus. 
§. 14. 
Ueber Sizun- Das Kuratorium versammelt sich so oft, als es für dienlich erachtet wird, 
# dis Kuro an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden oder auf den 
erAntrag von drei Mitgliedern, in der Regel mindestens monatlich einmal, um 
7 dem Gange der Geschäfte Kenntnit zu nehmen und Erforderliches zu be- 
schließen. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens 
sieben Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheir 
gefaßt. Bei Sctimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
C. 15. 
Rechte, Plich- Das Kuratorium beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts 
ten und yunk, über alle Angelegenheiten der Bank. 
ratoriums. 
Zu den ausschließlichen Befugnissen des Kuratoriums gehört: 
a) die Anordnung solcher Maaßregeln, die es zu einem geregelten und den 
Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig er- 
achtet. Der Vorstand hat den von dem Kuratorium ihm mitgetheilten 
Beschlüssen Folge zu leisten; 
b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens des Vorstandes bei den 
jedesmaligen Versammlungen des Kuratoriums ihm vorzulegenden 
Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechselportefeuilles und der Lom- 
bardbestände; 
) die Abfassung von Geschäftsinstruktionen für das Personal der einzel- 
nen Geschäftszweige; 
) die
	        
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