Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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d) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel= und Lombardbestaͤnde 
durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revisson, 
aufzunehmen haben; 
e) außerordentliche Kassenreoissonen nach den vorstehenden Bestimmungen, 
so oft es dieselben für angemessen erachtet; 
1) die Prüfung der von dem Vorstande ihm einzureichenden Bilanz, so- 
wie die Feststellung des am Schlusse jedes Geschäftsjahres abzuliefern- 
den Ueberschusses; 
g) die Ausstellung von Prokuren, sowohl zum Zwecke interimistischer 
Stellvertretung, als zur Vertretung der Bank überhaupt, in den von 
dem Kuratorium als geeigner erachketen Fällen. 
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Alle Ausfertigungen des Kuratoriums werden von dem Vorsitzenden nustertigun- 
oder dessen Stellvertreter und von einem Mitgliede des Kuratoriums unter-e deg Kure 
schrieben. « 
g.17. 
Soweit im Vorstehenden nicht besondere Bestimmungen Hinsichts des #t# 
Wirkungskreises und der Befugnisse des Kuratoriums ertheilt sind, steht das mn Magistrat 
Kuratorium zu den siädtischen Behörden in dem VWerhlknisse einer städtischen 
Deputation, und sind die Vorschriften der Stddteordnung für dasselbe ebenfalls 
maaßgebend. 
* 
Der Vorstand besieht aus dem ersten Beamten der Bank, als dem ge= vorstam. 
schäftsführenden Mitgliede desselben, aus dem zweiten Beamten der Bank, als Zasammen. 
dem Rendanten, und aus zweien nach Anordnung des Kuratoriums aus dessen llbunz, ki 
Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden Miltgliedern, die jedoch nie einer und der= ber- 
selben Firma angehören dürfen. 
Die Namen derselben, sowie diejenigen der das Kuratorium bildenden 
Personen, sind bei Konstituirung der Bank und demnächst bei jedem in den 
Personen eintretenden Wechsel in den im PF. 12. bezeichneten Blatrern zu ver- 
öffentlichen. Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengesetzt werden, 
daß Mitglieder des Kuratoriums, welche als Vorstandsmitglieder gehandelt 
haben, dazu von dem Kuratorium nicht abgeordnet gewesen seien. 
S. 19. 
Der Vorstand vertritt die Bank nach Außen, bringt die Bankgeschäfte Junktien des 
(Nr. 5709.) zur Vorstandes.
	        
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