Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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gewinne vorzugsweise zur Wiederergaͤnzung des Stammkapitals und darf, be- 
vor diese stattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesammelt, noch ein Ueber- 
schuß abgeliefert werden. 
So oft und so lange sich aber nach Wiederergänzung des Stamm- 
kapitals der Reservefonds erschöpft oder angegriffen findet, darf von dem als- 
dann zunächst erzielten Reingewinn nach Berichtigung der bewilligten Tantieme 
nur die Hälfte als Ueberschuß abgeliefert und muß die andere Hälfte verwendet 
werden, um den Reservefonds wieder auf seine frühere Höhe zu bringen. 
Der Reservefonds darf zu keinen anderen Zwecken, als zu der vorstehend 
gedachten eventuellen Ergänzung des Stammkapitals und, wenn in einem Ge- 
schdftejahre die gemachten Gewinne durch eingelretene Verluste überstiegen sein 
sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwendet werden. 
g. 26. 
Der Ueberschuß wird jaͤhrlich, bald nach erfolgtem Abschlusse, an die 
Stadt-Hauptkasse abgeliefert. 
g. 27. 
Rechnungölt. Nach erfolgtem Jahresabschlut und Fesistellung desselben durch das Ku- 
hung. Revisson. ratorium werden die Ergebnisse der Verwaltung des abgelaufenen Jahres in 
einer, nach kaufmännischer Art zusammenzustellenden Rechnung nachgewiesen und 
diese Rechnung bis zum 1. April jeden Fotres der dazu beslimmten Revisions- 
Kommission vorgelegk. 
Diese besteht aus dem Kämmerer und vier von der Scadtverordneten- 
Versammlung aus ihrer Mitte alljährlich zu wählenden Milgliedern. 
Nach Prüfung der Rechnung werden etwaige Revisionserinnerungen durch 
den Vorstand der Bank erledigt. 
g. 28. 
1Auflssangder Bel eintretender Afsösung. der Bank (F. J.) ist eine Bekanntmachung 
Herk. dieserhalb zu drei verschiedenen Malen mit Zwischenrdumen von Einem Monat 
durch die im H. 12. gedachten Bldktter zu erlassen. 
Ueber die Fonds der Bank darf in dem Falle der Auflösung erst nach 
Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, wo die Bekanntmachung 
der Auflösung zum dritten Male erfolgte, anderweitig disponirt werden. 
Durch diese Bekanntmachung müssen Augleich die Glaubiger aufgefordert 
werden, sich mit ihren Ansprüchen bei der Bank zu melden. Di 
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