Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 349 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— JNr. 17 
  
(Nr. 5710.) Verordnung, betreffend das Verbot von Zeitungen und Zeitschriften. Vom 
1. Juni 1803. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c. 
verordnen, auf den Antkrag Unseres Staaksministeriums und auf Grund des 
Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Jannar 1850., was folgt: 
S. 1. 
Die Verwaltungsbehörden sind befugt, das fernere Erscheinen einer in- 
ländischen Zeitung oder Zeitschrift wegen fortdauernder, die öffentliche 
Wohlfahrt gefährdender Haltung zeitweise oder dauernd zu verbieten. 
Eine Gefährdung der öffentlichen Wohlfahrt ist als vorhanden anzuneh- 
men, nicht blos wenn einzelne Artikel für sich ihres Inhaltes wegen zur straf- 
rechtlichen Verfolgung Anlaß gegeben haben, sondern auch dann, wenn die 
Gesammthaltung des Blattes das Bestreben erkennen láßt oder dahin wirkt: 
die Ehrfurcht und die Treue gegen den Kbnig zu untergraben, 
den öffentlichen Frieden durch Aufreizung der Angehbrigen des Staats 
gegen einander zu gefährden, 
die Einrichtungen des Staats, die öffentlichen Behörden und deren An- 
ordnungen durch Behauptung entstellter oder gehässig dargesleller Thatsachen 
oder durch Schmähungen und Verhöhnungen dem Hasse oder der Verachtung 
auszusetzen, 
zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen die Anordnungen der 
Obrigkeit anzureizen, die Gottesfurcht und die Sittlichkeit zu untergraben, die 
Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche einer der christlichen Kirchen oder einer 
anerkannten Religionsgesellschaft durch Spott herabzuziehen. 
Jahrgang 1863. (Nr. 5710.) 47 g. 2. 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juni 1863.
	        
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