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betrestenden Regierung die Befugniß zu, dieses Unternehmen ohne Weiteres zu
verbieten.
g. 7.
Wer einem auf Grund dieser Verordnung erlassenen, oͤffentlich oder ihm
besonders bekannt gemachten Verbote entgegen eine Zeitung oder Zeitschrift
verkauft, ausstellt oder sonst gewerbsmaͤßig vertheilt oder verbreitet, wird fuͤr
jede so verkaufte, ausgestellte oder sonst gewerbsmaͤßig vertheilte oder verbreitete
Nummer, jedes Heft oder Stück derselben mit Geldbuße von zehn bis Ein-
hundert Thalern oder mit Gefängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre
bestraft.
Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren In-
* sonst verwirkten Strafen wird durch diese Bestimmung nicht ausge-
schlossen.
g. B.
Fuͤr den Polizeibezirk von Berlin und Charlottenburg werden die in
dieser Verordnung dem Regierungs-Präsidenten zugewiesenen Funktionen von
dem Polzzei Präfscdenten in Berlin wahrgenommen, und findet das Verfahren
bei dem Polizei-Präsidium zu Berlin statt.
K. 9.
Auswärtige Blatter können wegen fortdauernder, die Wohlfahrt des
Preußischen Staates gefährdender Haltung C. 1.) durch Beschluß des Staats-
Ministeriums verboten werden.
g. 10.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel. ·
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1863.
A. &.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. o. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5710—5711.) 47 (Nr. 5741.)