Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5711.) Allerhöchster Erloß vom 3. November 1862., betreffend die Bewilligung des 
Expropriationsrechts für die von Kohlfurt und Görlitz über Lauban, 
Greiffenberg und Hirschberg nach Waldenburg zu erbauende Eisenbahn, 
sowie die Einsetzung einer Behörde unter der Firma „Königliche Kommis- 
sion für den Bau der Schlesischen Gebirgsbahn“. 
bestimme auf den Bericht vom 18. Oktober d. J., daß das Recht zur 
Tpropriation derjenigen Grundstücke, welche zur Ausführung der in Gemäß- 
heit des Gesetzes vom 24. September 1862. (Gesetz-Samml. S. 317.) für 
Rechnung des Staates zu erbauenden Eisenbahn von Kohlfurt und Görlitz 
über Lauban, Greiffenberg und Hirschberg nach Waldenburg nach dem von 
dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzuslellenden 
Bauplan erforderlich sind, sowie das Recht zur vorübergehenden Benutzung 
fremder Grundstücke nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Eisenbahn-= 
Unternehmungen vom 3. November 1838. zur Anwendung kommen soll. Zugleich 
genehmige Ich, daß die Ausführung des Baues der in Rede stehenden Eisen- 
ahn einer besonderen Kommission übertragen wird, welche an einem geeigneten 
Orte, dessen Bestimmung Ich dem Ministerium für Handel r2c. übexlasse, ihren 
Sitz nehmen und unter der Firma „Königliche Kommission für den Bau der 
Schlesischen Gebirgsbahn“ innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises für die 
Dauer ihres Beslehens alle Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde 
haben soll. Die Leitung des Betriebes auf der Bahn soll demnächst durch die 
Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn erfolgen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 3. November 1862. 
  
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An das Ministerium für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
(Nr. 5712.)
	        
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