Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5712.) Tarif zur Erhebung der Schiffahrtsabgaben in der Stadt Tolkemitt, Kreis 
Elbing, Regierungsbezirk Danzig. Vom 27. April 1863. 
Ea wird entrichtet: 
I. von allen Fahrzeugen, mit Ausnahme der Fischerkähne, für die 
Schiffslast Tragfähigkeic: 
1) wenn sie leer sind oder nur Ballast führen, 
beim Eingane .. 1 
beim Ausgange . . .. 1 
2) wenn sie nur mit Steinen, Holz, Faschinen, Ziegeln, Topfer- 
oder Böttcherwaaren beladen sind, 
beim Eingange . .. 2 
beim Ausgange ... 2 
3) wenn sie ganz oder theilweise mit anderen Gegenständen be- 
laden sind, 
## 
K. 
  
  
beim Eingange 28 
beim Ausgange .. 28 
II. von Fischerkähnen, leeren oder beladenen, und zwar: 
1) von einem Angelsinken oder Stocksinken 1 
2 „ „ Ganrsinken . . . . . . .. 2 
3) „„KRahn mit Großgarn ... ... . .. . . .. .. . . . .. 3 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Fahrzeuge mit Ausschluß der Fischerkähne, deren Ladung die Hälfte 
ihrer Tagfaͤpigkeit nicht erreicht, entrichten die Abgabe nur nach dem 
Satze zu I. 1. 
2) Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede 
bleiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast ge- 
löscht oder eingenommen zu haben, keine Schiffahrtsabgabe; 
b) wenn sie löschen oder laden, die Schiffahrtsabgaben nur einmal, 
und zwar je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt oder eingenommen 
wird, nach dem Satze emweder zu I. 1. oder zu I. 2. beziehungs- 
weise I. 3.; " 
c) wenn sie loͤschen und laden, die volle tarifmaͤßige Schiffahrtsabgabe; 
Gr. 512.) d) wenn
	        
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