Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

arrestes unzulaͤssig ist gegen die 
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dem Schiffe angesltellten Personen, wenn das Seeschiff zum Ab- 
gehen fertig (segelfertig) ist, 
4) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, 
oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, 
wegen der früher entstandenen Forderungen, und 
6) wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt 
worden ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubi- 
gers, welcher den Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nach- 
weist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen.“ 
3) Im Artikel 4. Nr. 4. wird nach den Worten „die Zahlungszeit kann“ 
eingeschaltet: 
„für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und.“ 
4) Der Artikel 7. erhält am Schluß folgenden Zusatz: 
„Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht 
geschrieben.“ 
5) Dem ersten Absatz des Artikels 18. wird als zweiter Satz folgender 
Zusatz beigefügt: 
„Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche 
Wirkung.“ 
6) Der Artikel 29. erhält am Schluß folgenden Zusatz: 
„Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1. und 2. ge- 
nannten Fällen auch von dem Acceptanten im Wege des Wechsel- 
prozesses Sicherheitsbestellung zu fordern.“ 
7) Der Arrikel 30. erhält am Schluß folgenden Zusatz: 
„Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines 
Monats gesetzt worden, so ist darunter der erste oder letzte Tag des 
Monats zu verstehen.“ 
8) Der Artikel 99. erhält am Schluß folgenden Zusatz: 
„Bei nicht domizilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhal- 
tung des Wechselrechtes gegen den Aussteller weder der Präsenkation 
am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes.“ 
Artikel 2. 
K. 1. 
Insoweit nach den bisherigen Gesetzen die Vollstreckung des Wechsel- 
Mugtden der beiden Häuser des Landtages, 
gegen die Personen des Soldatenstandes, gegen den Schiffer, die Schiffsmonn- 
schaft, sowie alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen und gegen 
diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, oder welche zur 
Güterabtretung zugelassen sind, hat es dabei auch ferner sein Bewenden. 
K. 2.
	        
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