Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 2. 
Die bisherigen Vorschriften uͤber die Unzulaͤssigkeit der Vollstreckung oder 
der Fortdauer des Wechselarrestes, falls der Schuldner bereits eine bestimmte 
Zeit sich im Personalarrest befunden hat, werden aufgehoben. An Stelle dieser 
Vorschriften treten nachstehende Besiimmungen: 
„Hat ein Wechselschuldner fünf Jahre hindurch im Personal- 
Arrest sich befunden, so kann er wegen der vor Ablauf der fünf 
Jahre emstandenen Forderungen desjenigen Gläubigers, auf dessen 
Antrag der Personalarrest vollstreckt worden ist, nicht länger in Haft 
behalten werden. Eine Verlängerung der Haft über den erwähnten 
Zeitraum isi nur dann zulässig, wenn der Gläaubiger nachweist, daß 
dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen. Die fünf- 
jährige Dauer des Personalarrestes har auf das Recht eines anderen 
Wechselglaubigers, wegen der ihm zustehenden Wechselforderungen die 
Fortdauer des Personalarrestes zu fordern, keinen Einfluß. Dasselbe 
gilt von dem Gläubiger, auf dessen Antrag der Personalarrest voll- 
streckr worden isi, wegen der erst nach Beendigung des fünfjährigen 
Arrestes entstandenen Forderungen.“ 
K. 3. 
Ein Gläubiger, welcher im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln 
die Verlängerung des Personalarrestes über die fünfjahrige Oauer aus dem 
Grunde verlangk, weil dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen, 
muß die Erlaubniß zu der Verlängerung unter Bescheinigung der Befriedigungs- 
mittel des Schuldners vorher bei dem Präsidenten des Landgerichts nachsuchen 
und bei Nichtigkeit der Verhaftung dem Schuldner zustellen lassen, unbeschadet 
des Rechts des letzteren, im Wege des durch Artikel 805. der Cidilprozeß= 
Ordnung bezeichneten Verfahrens bei dem Gerichte den Nachweis der Befrie- 
digungsmittel und die Entscheidung über seinen Antrag auf Entlassung zu 
verlangen. 
g. 4. 
Die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln geltenden Be- 
siimmungen über die Befugniß des Wechselschuloners, seine Entlassung aus der 
Haft zu verlangen, wenn er den dritten Theil der Schuld zahlt, und wegen 
des Ueberrestes Bürgschaft stellt, werden aufgehoben. 
K. 5. 
Im Uebrigen bleiben die Vorschriften, welche das Verfahren bei Voll- 
streckung des Wechselarrestes regeln, in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Mai 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
(Fr. 5714—5715) 46 (Nr. 5715.) 
 
	        
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