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g. 2.
Die bisherigen Vorschriften uͤber die Unzulaͤssigkeit der Vollstreckung oder
der Fortdauer des Wechselarrestes, falls der Schuldner bereits eine bestimmte
Zeit sich im Personalarrest befunden hat, werden aufgehoben. An Stelle dieser
Vorschriften treten nachstehende Besiimmungen:
„Hat ein Wechselschuldner fünf Jahre hindurch im Personal-
Arrest sich befunden, so kann er wegen der vor Ablauf der fünf
Jahre emstandenen Forderungen desjenigen Gläubigers, auf dessen
Antrag der Personalarrest vollstreckt worden ist, nicht länger in Haft
behalten werden. Eine Verlängerung der Haft über den erwähnten
Zeitraum isi nur dann zulässig, wenn der Gläaubiger nachweist, daß
dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen. Die fünf-
jährige Dauer des Personalarrestes har auf das Recht eines anderen
Wechselglaubigers, wegen der ihm zustehenden Wechselforderungen die
Fortdauer des Personalarrestes zu fordern, keinen Einfluß. Dasselbe
gilt von dem Gläubiger, auf dessen Antrag der Personalarrest voll-
streckr worden isi, wegen der erst nach Beendigung des fünfjährigen
Arrestes entstandenen Forderungen.“
K. 3.
Ein Gläubiger, welcher im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln
die Verlängerung des Personalarrestes über die fünfjahrige Oauer aus dem
Grunde verlangk, weil dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen,
muß die Erlaubniß zu der Verlängerung unter Bescheinigung der Befriedigungs-
mittel des Schuldners vorher bei dem Präsidenten des Landgerichts nachsuchen
und bei Nichtigkeit der Verhaftung dem Schuldner zustellen lassen, unbeschadet
des Rechts des letzteren, im Wege des durch Artikel 805. der Cidilprozeß=
Ordnung bezeichneten Verfahrens bei dem Gerichte den Nachweis der Befrie-
digungsmittel und die Entscheidung über seinen Antrag auf Entlassung zu
verlangen.
g. 4.
Die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln geltenden Be-
siimmungen über die Befugniß des Wechselschuloners, seine Entlassung aus der
Haft zu verlangen, wenn er den dritten Theil der Schuld zahlt, und wegen
des Ueberrestes Bürgschaft stellt, werden aufgehoben.
K. 5.
Im Uebrigen bleiben die Vorschriften, welche das Verfahren bei Voll-
streckung des Wechselarrestes regeln, in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Mai 1863.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Fr. 5714—5715) 46 (Nr. 5715.)