Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 360 — 
(Nr. 5715.) Piivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Königsberger Kreises im Betrage von 122,000 Thalern. Vom 
20. April 1863. 
Wr. Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen u#. 
Nachdem von den Kreisständen des Königsberger Kreises im Regierungs- 
bezirk Frankfurt a. d. O. auf dem Kreistage vom 27. November 1862. be- 
schlossen worden, die zur Vollendung der vom Kreise unternommenen Chausse- 
bauten, auger der durch das Prioilegium vom 3. Mai 1848. (Gesetz-Samnl. 
Nr. 2977. für 1848. S. 135.) genehmigten Anleihe von 100,000 Thalern noch 
erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen 
Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden 
Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gldubiger unkünd- 
bare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 122,000 Thalern aut- 
stellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gldubiger noch 
der Schuldner erwas zu erinnern gefunden hat, in Gemähheit des F. 2. des 
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage 
von 122,000 Thalern, in Buchstaben: Einmal hundert und zwei und zwanzg 
Tausend Thalern, welche in Apoints von 100 Rthlr. bis 1000 Rlhlr. nach 
dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf pu- 
zent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folge- 
ordnung jährlich vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des 
Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landeshem- 
liche Genehmigong mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inha# 
dieser Obligarionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragu 
des Eigenhums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Prioilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dute 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen ##e 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch dit 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenneniß zu bringen. 63 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck 
tem Königlichen Insiegel. 8 8 schrift 
Gegeben Berlin, den 20. April 1863. 
(L. §.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.