— 364 —
(Nr. 5716.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Mai 1863., betreffend die Verleihung des Rechts zur
Erhebung eines Chausseegeldes auf der Kreis-Chaussee von Gehlenbeck
nach Frotheim an den Kreis Lübbecke, im Regierungs-Bezirk Minden.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Beschluß der
Kreisstände des Kreises Lübbecke, im Regierungsbezirk Minden, vom 12. August
v. J. wegen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung der Straße von
Gehlenbeck nach Frotheim auf Kosten des Kreises genehmigt habe, will Ich
dem genannten Kreise das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser
Straße nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
gelrenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staals-Chausseen
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 4. Mai 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau bes Staats- Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Loffbuchdruckerei
(R. Decker).