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Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen des Vorstandes und der General-
versammlung der Betheiligten beizuwohnen.
Zeit und Ort der Sitzung, sowie der Gegenstand der Berathung muß
dem Kommissar bei Strafe der Unguͤltigkeit der gefaßten Beschluͤsse mindestens
drei Tage vorher angezeigt werden. Der Kommissar ist befugt, jeden statuten-
widrigen Beschluß vor Schluß der betreffenden Sitzung zu suspendiren. Ueber
die Aufrechthaltung der Suspension hat das Ober-Bergamt, welchem der Kom-
missar sofort von derselben Anzeige zu machen hat, binnen zehn Tagen, unter
Vorbehalt des Rekurses an den Handelsminister, zu entscheiden.
g. 8.
Der Vorstand ist jederzeit verpflichtet, dem Ober-Bergamte und dessen
Kommissar auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen zu füh-
renden Protokolle, der Kassenbücher und der gelegten Rechnungen, sowie die
Revision der Kasse zu gestarten.
g. 8.
Das Verhaͤltniß, in welchem die Betheiligten bei der Feststellung des
Statuts (F. 2.) mitzuwirken haben, wird dahin bestimmt, daß jedes Werk,
welches im Jahre 1862. in Foͤrderung gestanden hat, Eine Stimme, wenn aber
die Förderung in dem Bezirke:
1) der im §. 1. unter Nr. 1. und 2. bezeichneten Schlesischen Bergbau-
Hülfskassen 100,000 Tonnen Kohlen,
2) der unter Nr. 3., 4. und 5. bezeichneten Kassen den steuerbaren Werth
von 10,000 Rthlr.,
3) der unter Nr. 6. bezeichneten Kamsdorfer Schurfgelderkasse den Werth
von 1000 Rlthlr.
überstiegen hat, so viele Stimmen, als vorslehende Maaßeinheit in der Förde-
rung, oder in deren steuerbarem Werthe enthalten ist. Der überschießende Bruch-
theil wird für voll gerechnet.
*½i
Die Westphälische Bergbau-Hülfskasse wird mit dem 1. Januar 1864.,
vorbehaltlich der Rechte der Staatskasse und der Märkischen Gewerkschaftkasse
auf das vorhandene Vermögen, aufgelöst.
S. 11.
Die statutarischen und gesetzlichen Bestimmungen, welche in Bezug auf
die im F. 1. aufgeführten Bergbau-Hülfskassen ergangen sind, insbesondere die
Verordnung vom 12. November 1779. wegen Errichtung der Schleuschen
Bergbau-Hülfskasse, Kap. LXXIV. der revidirten Kleve-Märkischen Bergordnung
vom 29. April 1766., das Kurfürstlich Sächsische Reskript vom 4. November
(Nr. 5717——57168. 49 1707.